Читать книгу Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz - Страница 23

c) Anforderungen an Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen

Оглавление

45

Auch aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, insbesondere aus § 130 OWiG, lassen sich allgemeine Anforderungen für das Compliance Management ableiten.161 Die Vorschrift gilt rechtsformübergreifend für alle Verbände.162 Nach § 130 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Normadressat hat seine Aufsichtspflichten dabei so zu erfüllen, dass grundsätzlich sämtliche betriebsbezogene Pflichten eingehalten werden.163 Die Gerichte haben in langjähriger Entscheidungspraxis die relevanten Pflichten nach § 130 OWiG konkretisiert.164 Daraus folgt zwar bislang keine ausdrückliche Verpflichtung zu einer bestimmten Compliance-Organisation, wohl aber ergeben sich konkrete Anforderungen an die Erfüllung der geforderten Aufsichtspflichten, etwa hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und Bestellung von Aufsichtspersonen, ihrer Instruktion und Überwachung sowie hinsichtlich der Untersuchung, Aufklärung und Sanktionierung von Verstößen.165 In den Regelungen zur Haftung des Aufsichtspflichtigen (§§ 130, 9 OWiG) und zur Haftung des Unternehmens bei Fehlverhalten von Aufsichtspflichten (§§ 30, 130, 9 OWiG) wird daher eine zentrale Rechtsgrundlage für Compliance gesehen.166

Compliance Management im Unternehmen

Подняться наверх