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d) Klärung von Zuständigkeiten und Delegationsfragen
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Wie oben ausgeführt, ist die Compliance-Pflicht eine besondere Ausprägung der Leitungssorgfaltspflicht der Geschäftsleiter.250 Compliance ist „Chefsache“251 – dementsprechend verbleibt ein unveräußerlicher Kernbereich der Compliance-Pflicht stets bei der Geschäftsleitung.252 In diesem Rahmen muss sie dafür sorgen, dass eindeutige Zuständigkeiten, Verantwortungsbereiche und Berichtswege für Compliance-Maßnahmen bestehen.253 Während etwa in der kleinen und mittelständischen GmbH mit einem (Allein-)Geschäftsführer dieser meist höchstpersönlich die Compliance-Verantwortung wahrnimmt, werden in größeren Unternehmen Compliance-Aufgaben an eines von mehreren Geschäftsleitungsmitgliedern übertragen (sog. horizontale Delegation).254 In großen Unternehmen und Konzernen werden Compliance-Aufgaben häufig an sog. Compliance Officer oder andere Unternehmenseinheiten (wie Rechtsabteilung, Risikomanagement oder Interne Revision) delegiert (sog. vertikale Delegation).255
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In jedem Fall sind die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Delegation zu beachten: Danach führt eine Delegation von Aufgaben nicht zu einer vollständigen Pflichtbefreiung der übertragenden Personen, vielmehr wandelt sich ihre Pflicht in eine Kontroll- und Überwachungspflicht um: Bei einer horizontalen Delegation an einzelne Geschäftsführungsmitglieder müssen die übrigen Geschäftsführungsmitglieder die Aufgabenwahrnehmung ihrer Kollegen beobachten und sind verpflichtet, im Fall von Compliance-Verstößen zu intervenieren.256 Im Fall der vertikalen Delegation von Compliance-Aufgaben (z.B. an Compliance Officer) verbleiben bei den Auftraggebern bestimmte Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten, d.h. die jeweiligen Auftragnehmer müssen sorgfältig ausgewählt, eingearbeitet und kontrolliert werden.257