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ee) Regelmäßige Compliance-Audits
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Die ständige Veränderung des Umfelds für Unternehmen erfordert eine regelmäßige Überprüfung der Compliance-Maßnahmen sowie die Anpassung des Compliance-Risikomanagements an veränderte Umstände. Frequenz und Umfang der sog. „Compliance Audits“ richten sich nach den jeweiligen Besonderheiten des Unternehmens. So folgt aus § 91 Abs. 2 AktG, § 317 Abs. 4 HGB für börsennotierte Aktiengesellschaften, dass eine Prüfung der Einhaltung und der Wirksamkeit des Compliance Managements mindestens einmal jährlich erfolgen sollte.246 Da das System nach § 91 Abs. 2 AktG zumindest teilweise mit einem Compliance-Verfahren identisch ist, sind Teilaspekte des Compliance Managements so zu aktualisieren, dass sie nicht bei der jährlichen Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer beanstandet werden können.247 Bei kleineren Gesellschaften kann dagegen eine Überprüfung in größeren Abständen ausreichend sein, etwa wenn das Umfeld des Unternehmens keinen größeren Änderungen unterworfen ist und es auch in der Vergangenheit nicht zu Fällen von „Non-Compliance“ im Unternehmen gekommen ist.248 Für alle Unternehmen können sich allerdings besondere Anforderungen an ein Compliance-Audit aus einzelnen Rechtsgebieten ergeben, beispielsweise erfordert der Datenschutz eine Folgeabschätzung und ein spezielles Audit.249