Читать книгу Handbuch Ius Publicum Europaeum - Martin Loughlin - Страница 105

a) Das ordentliche Verfahren gemäß Art. 89 der Verfassung

Оглавление

41

Die Voraussetzungen der Verfassungsänderung sind in Art. 89 CF geregelt. Die Formen und Annahmeverfahren der Gesetze von Verfassungsrang unterscheiden sich erheblich von denen einfacher Gesetze. Das Antragsrecht zur Verfassungsänderung steht „konkurrierend“ dem Präsidenten der Republik und den Parlamentsmitgliedern zu. Der Antrag des Präsidenten erfordert insofern eine Übereinstimmung beider Oberhäupter der Exekutive, als er nur auf Vorschlag des Premierministers gestellt werden kann. Darüber hinaus kann jedes Parlamentsmitglied, gleich ob Abgeordneter oder Senator, die Initiative zur Verfassungsänderung ergreifen. Allerdings muss der parlamentarische Änderungsvorschlag, um beraten zu werden, auf die Tagesordnung einer der beiden Parlamentskammern gesetzt werden (unten Rn. 86).

42

Art. 89 CF unterteilt das Ausarbeitungsverfahren in zwei unterschiedliche Phasen: die Annahmephase und die Approbationsphase. Die erste Phase erfolgt im gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren: Die beiden Kammern des Parlaments müssen sich auf eine Gesetzesvorlage einigen, die auf Grundlage des ursprünglichen Vorschlags ausformuliert wurde, wobei Änderungsanträge gestellt werden können. Daraufhin wird das Gesetz unter den gewöhnlichen Mehrheitsvoraussetzungen angenommen. Im Unterschied zum gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren ist die Übereinstimmung beider Kammern allerdings unerlässlich, was konkret bedeutet, dass die Nationalversammlung sich über den Widerstand des Senats nicht hinwegsetzen kann. Nachdem das Gesetz angenommen wurde, wird es einem speziellen Approbationsverfahren unterzogen, das entweder in Form eines Referendums oder im Rahmen des „Kongresses“ erfolgt. Der Kongress vereint die Mitglieder beider Parlamentskammern und ist als parlamentarische Sonderversammlung aufzufassen.[112] Die Approbation hat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu erfolgen. Indes ist dieses Approbationsverfahren (im Kongress) nur für den Fall zulässig, dass die Initiative zur Verabschiedung eines verfassungsändernden Gesetzes vom Staatspräsidenten ausgeht. In diesem Fall steht es im Ermessensspielraum des Präsidenten, zwischen Approbation durch den Kongress oder Approbation per Referendum zu entscheiden. Im Gegenzug kann einem parlamentarischen Vorschlag zur Änderung der Verfassung nur per Referendum zugestimmt werden. Die Mehrzahl der achtzehn auf Grundlage des Art. 89 CF durchgeführten Verfassungsänderungen wurde vom Kongress verabschiedet.

Handbuch Ius Publicum Europaeum

Подняться наверх