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cc) Die Regierungskontrolle der parlamentarischen Arbeit
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Wenngleich die Regierung in nahezu allen parlamentarischen Regimes der Gegenwart eine oftmals beachtliche Kontrolle über den Ablauf der parlamentarischen Organisation und Arbeit, insbesondere die Gesetzgebung, ausübt, so ist diese Kontrolle unter juristischen Gesichtspunkten kaum formalisiert und ergibt sich meist aus den informellen Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten, welche die Regierung gegenüber der parlamentarischen Mehrheit, zumal über die Organisierung der Parlamentsfraktionen, wahrnehmen kann. Die Besonderheit der Fünften Republik liegt darin, dass eben diese Mechanismen zur Einflussnahme weitgehend formalisiert sind, insbesondere durch diverse Verfassungsnormen.
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Art. 48 CF unterscheidet zwischen dem vorrangigen, von der Regierung auf die parlamentarische Tagesordnung gesetzten Themenkomplex, und dem zusätzlichen Teil, der von den zuständigen Organen der betroffenen Kammer festgesetzt wird. Da der vorrangige Themenkomplex der Tagesordnung schlussendlich die Arbeitskapazitäten der Parlamentskammern überstieg und diese faktisch unfähig waren, selbst eine zusätzliche Themenliste zu bestimmen, sieht das Verfassungsgesetz vom 4. August 1995 vor, dass zumindest eine Sitzung im Monat vorrangig der von jeder Kammer festgelegten Tagesordnung vorbehalten ist (nunmehr Art. 48 Abs. 3 CF). Zwar hat das Gesetz mögliche Beschränkungen der parlamentarischen Arbeit durch die Regierung erschwert, doch hat diese Reform quantitativ begrenzte Wirkungen gezeitigt. Die überwältigende Mehrheit der angenommenen Gesetze sind das Resultat von Regierungsinitiativen.
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Das Verfahren zur Beratung von Gesetzen gewährt der Exekutive überdies beachtliche Garantien und Befugnisse. Mit Nachdruck zu betonen ist die relative Kontrolle der Regierung in Hinblick auf die jeweils zur Beratung stehende Vorlage. Regierungsvorlagen und parlamentarische Gesetzesvorschläge werden von einer Kommission derjenigen Kammer untersucht, der die Vorlage zuerst zugeleitet wurde. Geht die zur Beratung stehende Vorlage auf eine Regierungsinitiative zurück, kann die Kommission selbstverständlich Änderungsanträge stellen, wobei die Kammer nicht den von der Kommission veränderten Gesetzesentwurf berät, sondern die von der Regierung ursprünglich eingebrachte Fassung (Art. 42 CF). Auf diese Weise ist die Regierung in der Lage, ihren Entwurf zu verteidigen, während in den früheren Republiken die Regierung schon mit Beginn der Plenarberatungen geschwächt war, da die erste Kammer den schon veränderten und oft von der Kommission denaturierten Entwurf beriet. Zudem können sich Regierungsmitglieder jederzeit auf eigenes Verlangen in die Beratungen einschalten und sind demnach nicht den Regeln über das Rederecht der Parlamentsmitglieder unterworfen (Art. 31 CF). Nicht zuletzt unterliegt auch das Änderungsantragsrecht der Parlamentsmitglieder strengen Rahmenvorschriften: Die Regierung kann sich gegen die Beratung parlamentarischer Gesetzesvorlagen wenden, die nicht zum Bereich der Gesetzgebung gehören (Art. 41 CF). Das Änderungsantragsrecht der Parlamentsmitglieder ist insofern streng umgrenzt, als Änderungen keine Verringerung der öffentlichen Einnahmen oder Erhöhung öffentlicher Lasten zur Folge haben dürfen (Art. 40 CF). Die Regierung kann von der befassten Kammer zudem verlangen, sich in einer einzigen Abstimmung über die ganze oder einen Teil der Vorlage zu äußern, wobei nur die von der Regierung angenommenen Änderungsanträge berücksichtigt werden und die Kammer keine andere Wahl hat, als die auf diese Weise „blockierte“ Vorlage anzunehmen oder abzulehnen (Art. 44 CF). Fügt man diesen im Verfassungstext verankerten Mechanismen die oben erläuterte Möglichkeit des Rückgriffs auf Art. 49 Abs. 3 hinzu, sieht man die Bandbreite an verfassungsrechtlichen Instrumenten, die mit der „Rationalisierung“ des Parlamentarismus eingeführt wurden und die Kontrolle der parlamentarischen Arbeit durch die Exekutive sicherstellen sollen.