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a) Republik: allgemeine Betrachtungen
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Republik ist zunächst als eine Regierungsform zu begreifen, in der politische Mandate zeitweilig anvertraut werden, also weder lebenslänglich noch vererbbar sind.[186] Die Republik in eben diesem formellen Sinn wird durch Art. 89 Abs. 5 CF garantiert, nach dessen Maßgabe „die republikanische Regierungsform nicht zum Gegenstand einer Änderung gemacht werden“ kann.[187] Indes stand die „Republik“ in der französischen Vorstellung von Politik schon immer für mehr. Sie ist, vom Standpunkt des „Republikanimus“ aus betrachtet, dessen ideologische Ursprünge zumindest auf Rousseau zurückgehen, die Substanz des französischen Staats. Sie trägt also auch einen materiell-normativen Gehalt. Dieser hat eine „Tradition“ begründet, die auch eine gewisse juristische Tragweite hat.[188] Diese republikanische Substanz ist auf zwei Arten verfassungsrechtlich garantiert: die Anerkennung des juristischen und verfassungsrechtlichen Wertes der „von den Gesetzen der Republik anerkannten Fundamentalprinzipien“, und die Aufzählung der Eigenschaften der Republik in Art. 1 Satz 1 CF.
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Die Präambel der Verfassung von 1946 verkündet feierlich die Verbundenheit des französischen Volkes mit den „von den Gesetzen der Republik anerkannten Fundamentalprinzipien“[189]. Wie schon erwähnt, hat der Conseil constitutionnel der Präambel der Verfassung von 1958, die Bezug nimmt auf die Präambel der Vierten Republik, entnommen, dass die von Gesetzen der Republik anerkannten Fundamentalprinzipien selbst von Verfassungsrang sein müssten (oben Rn. 40). Folglich wird eine gewisse Gesetzgebungstradition der Republik in Verfassungsrang erhoben. Doch werden hierdurch nicht die republikanischen Gesetze selbst konstitutionalisiert, sondern nur das jeweilige „Prinzip“, das sie „anerkennen“. Es handelt sich also darum, mittels Interpretation und unter Zugrundelegung eines oder mehrerer republikanischer Gesetze ein Prinzip ausfindig zu machen, das der historische Verfassungsgesetzgeber hat rechtlich verankern wollen. Zu beachten ist auch, dass diesen Prinzipien als Verfassungsnorm unter dem Einfluss der Verfassung der Fünften Republik die Bedeutung ungeschriebenen Verfassungsrechts zukommt. Über diese spezifische Konstruktion wurden inzwischen Verfassungsrang zugesprochen: der Vereinigungsfreiheit, der Achtung der Strafverteidigungsrechte, der Freiheit der Lehre, der Existenz und Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Zuständigkeit für die Aufhebung einseitiger Verwaltungsmaßnahmen, der Unabhängigkeit der Universitätsdozenten sowie der Verpflichtung des Staates, die Auslieferung von Ausländern zu verweigern, wenn die Auslieferungsanfrage ein politisches Ziel verfolgt.
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Des Weiteren sind in der Verfassung die grundsätzlichen und substanziellen Eigenschaften der Republik aufgezählt, die „unteilbar, laizistisch, demokratisch und sozial“ ist (Art. 1 Satz 1 CF). Satz 2 verknüpft dieses substanzielle republikanische Prinzip mit der „Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse oder Religion“[190].