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(6) „Alles oder Nichts“-Prinzip[486]

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Die Form der Gegendarstellung ist von besonderer Bedeutung, da die Nichteinhaltung der Formvorschriften zur Unzulässigkeit der Gegendarstellung führt und damit den Verpflichteten zur Nichtveröffentlichung berechtigt. Gleiches gilt bezüglich der Fristwahrung.

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Sollte die Gegendarstellung auch nur in einem Punkt den strengen inhaltlichen und formalen Anforderungen nicht entsprechen, so ist sie insgesamt mangelhaft und nicht durchsetzbar. Dies bedeutet, dass die Gegendarstellung entweder ganz abdruckfähig ist oder gar nicht. Hintergrund dafür ist der Umstand, dass jede Gegendarstellung einen einheitlichen Streitgegenstand bildet und gleichzeitig eine höchstpersönliche Äußerung des Betroffenen darstellt. Für eine geltungserhaltende Reduktion ist deshalb nach h.M. kein Platz. Ausnahmen gelten für Korrekturen, die keine inhaltlichen Auswirkungen haben. Vor diesem Hintergrund ist die Gegendarstellung auf das Notwendigste zu reduzieren, um sie gerichtsfest zu machen. Angesichts der geringen materiellen Anforderungen an die Gegendarstellung dient diese verfahrensrechtliche Einschränkung als Korrektiv, da der zur Gegendarstellung Verpflichtete diese nicht abändern oder kürzen darf und die Veröffentlichung deshalb in besonderer Weise in seinen Rechtskreis eingreift.

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