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(9) Kosten[489]

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In den Landespressegesetzen sind keine Kostentragungsregelungen enthalten. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Gegendarstellungsanspruch keine Rechtsverletzung voraussetzt, sind dem Betroffenen in der Regel auch nach den §§ 823 ff. BGB die Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen. Etwas Anderes kann gelten, falls ausnahmsweise doch eine rechtswidrige Haupttat vorliegt. In diesem Fall wären die Rechtsanwaltskosten als Schadensposten geltend zu machen.

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Alternativ wäre ein Kostenerstattungsanspruch auch in dem Fall gegeben, dass sich der zum Abdruck der Gegendarstellung Verpflichtete mit der Veröffentlichung in Verzug befindet, weil er dem Abdruckbegehren nicht nachkommt.

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Der Abdruck der Gegendarstellung hat in der Regel kostenfrei zu erfolgen. Ausnahmen können nach den jeweiligen Landespressegesetzen bei einem bestimmten Umfang der Gegendarstellung oder soweit diese den Anzeigenteil betreffen, bestehen.

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