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aa) Rechtliche Grundlagen (1) § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) (a) Allgemeine Voraussetzungen

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Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist zunächst eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB erforderlich, die – anders als bei Unterlassungsansprüchen, bei denen es auf ein Verschulden nicht ankommt – vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein muss. Dabei stellt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach ganz überwiegender Ansicht ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.[495] Allerdings greift § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht subsidiär nur dann, wenn der im konkreten Einzelfall betroffene Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht durch ein spezielleres Gesetz vorrangig geregelt ist.[496] Insoweit können je nach Fallgestaltung etwa § 12 BGB oder §§ 22 f. KUG in Betracht kommen.[497]

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Damit eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, muss in dessen Schutzbereich eingegriffen worden sein. Da es sich bei dem Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen offenen Tatbestand handelt – dessen Grenzen nicht von vornherein feststehen und deshalb erst im konkreten Fall zu bestimmen sind – bedarf es einer umfassenden Güter- und Interessensabwägung.[498]

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Ferner ist notwendig, dass die Rechtsgutverletzung rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist.[499] Schließlich darf es an der haftungsbegründenden Kausalität ebenso wenig fehlen, wie an der haftungsausfüllenden Kausalität: Einerseits muss die Verletzungshandlung also kausal für die Rechtsgutsverletzung sein, andererseits muss die Rechtsgutsverletzung kausal für den entstehenden Schaden sein.[500] Da es sich hier um allgemeine zivilrechtliche Prinzipien handelt, sei insoweit auf die zahlreichen Lehrbücher und die umfangreiche Kommentarliteratur verwiesen.

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Im Falle der Geltendmachung eines Feststellungsanspruchs, der dann zulässig ist, wenn die Höhe des eingetretenen Schadens nicht feststeht oder die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend.

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