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(b) Umfang des Schadenersatzes
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Die Schadensersatzpflicht kann sich sowohl auf materielle wie immaterielle Schäden beziehen.[501] Hinsichtlich des materiellen Schadens erfolgt die Berechnung des Schadens entweder konkret, nach einer angemessenen Gebühr – wobei derjenige Betrag zugrunde zu legen ist, den der Betroffene erhalten hätte, wenn ein gültiger Vertrag geschlossen worden wäre – oder anhand des erzielten Gewinns.[502] Dabei ist zu beachten, dass der vermögensrechtliche Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich ist.
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Daneben sind dem Betroffenen diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die er eingesetzt hat, um seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nachzukommen. Beispielhaft zu nennen sind hier etwa Kosten für das Betreiben einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsverlangens.[503]
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Ferner kann der Betroffene auch immaterielle Schäden geltend machen und Geldentschädigung gem. § 253 BGB fordern. Dies ist zwar vom Wortlaut des § 253 BGB nicht gedeckt, in der Rechtsprechung jedoch anerkannt.[504] Damit aber ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung besteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Hierfür sind die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens beim Schädiger maßgeblich. Zum anderen darf keine anderweitige Möglichkeit des Schadensausgleichs bestehen, mittels der ein vergleichbarer Rechtsausgleich erreicht werden könnte. Das ist dann der Fall, wenn sich die Verletzung gegen den Persönlichkeitskern richtet oder der Verletzter einen Widerruf verweigert, sodass dies nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erreicht werden kann.[505] Bei der Bemessung des Schadenersatzes gilt es insbesondere der Genugtuungsfunktion unter Berücksichtigung des verwirklichten Unrechtsgehalts, der Verschuldensform sowie dem Präventionsgedanken Rechnung zu tragen.[506]