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(8) Verfahrensrechtliches[488]
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Gegendarstellungsanspruch regelmäßig im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen, mag zum Teil auch die Möglichkeit bestehen, den Anspruch im ordentlichen Klageverfahren zu verfolgen. Dies wird aber schon mit Blick auf die Aktualitätsgrenze kaum in Betracht kommen. Insgesamt handelt es sich um eine eigenständige, landesrechtlich geregelte Verfahrensart, bei der aber insoweit auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird.
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Zwar gilt das Gebot der Unverzüglichkeit an sich nur für die Zuleitung der Gegendarstellung, nicht für die Einleitung des Verfahrens, jedoch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Gegendarstellung, nämlich auf eine aktuelle Erstmitteilung zu erwidern, die Forderung nach einer zeitnahen Geltendmachung, um nicht dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt zu sein.
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Eine besondere Dringlichkeit muss der Anspruchsteller nicht glaubhaft machen. Anderes gilt, soweit wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll. Die vorherige Zuleitung der Gegendarstellung an den Verpflichteten ist Anspruchsvoraussetzung.
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Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem allgemeinen Gerichtsstand nach den §§ 12, 13, 16, 17 ZPO. In der Regel ist dies der Sitz des Verlags oder der Sendeanstalt bzw. der Wohnsitz des verantwortlichen Redakteurs. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist hingegen regelmäßig nicht gegeben.