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f) Berichtigungsansprüche
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In analoger Anwendung von § 1004 BGB[492] können sich mit dem jeweils verwirklichten Deliktstatbestand, aus dem die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder eines sonstigen Rechts – etwa am Bild, am Unternehmen usw. – folgt, für den Betroffenen Folgenbeseitigungsansprüche in Form von Berichtigungsansprüchen herleiten. Diese Berichtigungsansprüche setzen zwar die Rechtswidrigkeit der zu berichtigenden Behauptungen voraus, jedoch erfordern sie kein Verschulden. Ebenso wenig ist eine Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung, da der Widerruf keine zukünftigen Störungen verhindern, sondern eine andauernde Störquelle mit Wirkung für die Zukunft beseitigen soll. Da der Widerruf den dazu Verpflichteten in besonderem Maße tangiert, hat eine eingehende Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden. Der Widerruf muss deshalb nicht nur geeignet sein, die Störquelle zu beseitigen. Darüber hinausgehend muss der Widerruf auch aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zur Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung des Betroffenen notwendig sein.
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Der bloße Abdruck einer Gegendarstellung reicht nicht aus, um den Beseitigungsanspruch entfallen zu lassen, es sei denn, beim Abdruck der Gegendarstellung erfolgt ein redaktioneller Zusatz dahingehend, dass die inhaltliche Richtigkeit der Gegendarstellung bestätigt wird.[493] Ein Anspruch auf Widerruf besteht allein bei unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch bei Meinungsäußerungen und sonstigen Rechtsverletzungen, die nicht durch unwahre Tatsachenbehauptungen begangen wurden. Die Formulierung „unwahr“ ist bei zu widerrufenden Tatsachenbehauptungen über ein tatsächliches Geschehen zu verwenden. Bei Tatsachenbehauptungen im Rechtssinne mit wertendem Inhalt ist stattdessen die Formulierung „unrichtig“ zu wählen. Für den Nachweis der Unwahrheit bzw. Unrichtigkeit obliegt dem Kläger die volle Beweislast. Der umfassende Widerruf einer Tatsachenbehauptung setzt die vollständige Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung voraus.
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Die Richtigstellung bzw. Klarstellung als Formen des eingeschränkten Widerrufs setzen hingegen die teilweise Unwahrheit oder einen falschen Anschein bzw. verdeckte, missverständliche Behauptungen voraus. Ein eingeschränkter Widerruf ist möglich, wenn der Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung nicht mit absoluter Sicherheit erbracht werden kann, jedoch dieser Nachweis mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit erbracht wurde, dass es einem objektiven Beurteiler an hinreichenden, ernstlichen Anhaltspunkten für die Richtigkeit des Vorwurfes mangelt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verpflichtete in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, sich dann aber die Unwahrheit der erhobenen Behauptung nachträglich ergibt, obwohl zuvor ausreichend Recherche betrieben wurde und die Beeinträchtigungen durch die Behauptungen gegenüber dem Betroffenen noch fortbestehen.
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Eine Distanzierung stellt keinen Widerruf im eigentlichen Sinne dar, sondern beinhaltet stattdessen die Erklärung, dass man sich eine verbreitete, falsche Tatsachenbehauptung nicht (mehr) zu eigen macht. Sie ist damit insbesondere dann von Bedeutung, wenn Behauptender und Verbreitender nicht personenidentisch sind.
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Berichtigende Ergänzungen erfolgen, wenn aufgrund von Auslassungen ein unzutreffendes und den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechendes Bild entstanden ist.
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Nachträgliche Ergänzungen sind notwendig, wenn nach einer zutreffenden Erstmitteilung diese durch später eintretende Umstände, etwa einen zwischenzeitlich ergangenen Freispruch, unrichtig geworden ist.