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(2) Weitere Tatbestände, aus denen sich Schadenersatzansprüche herleiten lassen
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Weiterhin kann § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen. Im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind insbesondere die §§ 185 ff., 201a Abs. 2 u. 3, 203 Abs. 2 StGB sowie § 22 KUG einschlägig und stellen taugliche Schutzgesetze dar.[507]
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Voraussetzung für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB ist, dass zunächst die Verletzung eines Schutzgesetzes vorliegt, wobei diese Verletzung rechtswidrig und schuldhaft erfolgen muss. Dies gilt gem. § 823 Abs. 2 BGB selbst dann, wenn das Schutzgesetz als solches kein Verschulden voraussetzt. Ferner muss durch die Schutzgesetzverletzung ein adäquat verursachter Schaden entstanden sein. Dieser ist allerdings nur soweit ersatzfähig, als er unter den persönlichen und sachlichen Schutzbereich der betroffenen Norm fällt.[508]
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Neben § 823 Abs. 2 BGB kann auch der Tatbestand der Kreditgefährdung gem. § 824 BGB in Betracht kommen. Hierfür muss eine Tatsache behauptet oder verbreitet werden, die unwahr und geeignet ist, eine Kreditgefährdung oder sonstige Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen herbeizuführen. Der Tatbestand des § 824 BGB muss ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden sein, wobei in Abs. 2 ein besonderer Rechtfertigungsgrund enthalten ist. Ersatzfähig sind alle Vermögensschäden, die auf der Kreditgefährdung beruhen.[509]