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(7) Abdruckpflicht/Ort der Gegendarstellung[487]
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Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass die Gegendarstellung ohne Einschaltungen oder Weglassungen unverzüglich – also in der nächsten Ausgabe des Printmediums oder am nächstfolgenden, gleichen oder gleichwertigen Sendeplatz bei TV- und Radiobeiträgen – und in gleicher Erscheinungsweise wie die Erstmitteilung veröffentlicht wird. Bei der Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Internet ist diese ebenso lange wie die Erstmitteilung und unmittelbar mit ihr verknüpft zum Abruf bereitzuhalten.
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Soweit die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt war, ist die Gegendarstellung in gleicher Weise dort aufzunehmen. Dementsprechend müssen auch die Schriftgröße und die optische Herausstellung identisch sein.
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Der zur Veröffentlichung Verpflichtete hat bis auf wenige Ausnahmen – allen voran im Bereich des Rundfunkrechts – das Recht, sich seinerseits zur Gegendarstellung zu äußern und weiterhin an den vom ihm getätigten Äußerungen festhalten. Die Gegenäußerung muss sich aber ebenfalls auf Tatsachen beschränken, darf keine wertenden Kommentierungen enthalten, optisch nicht auffälliger als die Gegendarstellung sein und nicht dazu führen, dass das Recht des Betroffenen, nämlich mittels einer Gegendarstellung die eigene Sicht der Dinge darzulegen, vollständig entwertet wird. Im Bereich des Internets darf die sog. Glossierung nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verlinkt sein.