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c) Abgrenzung Verteidigerpost/Anwaltspost

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Nach der derzeitigen Rechtsprechung unterliegen auch Informationen des Mandanten in anderen vom Verteidiger betreuten Mandaten außerhalb des Verteidigermandats, beispielsweise in einer Arbeits-, Familien oder Mietsache nicht dem Verteidigerpostprivileg und damit der Briefkontrolle, da sie i.d.R. nicht „unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung“[45] dienen. Dem ist jedenfalls in den Fällen entschieden entgegenzutreten, in denen das Zivilmandat denselben Lebenssachverhalt betrifft wie das Verteidigungsverhältnis.[46] Denn das strafprozessuale Schweigerecht des inhaftierten Beschuldigten kann nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn der Mandant nicht gezwungen wird, seinen Sachvortrag im Zivilverfahren, in dem er der prozessualen Wahrheitspflicht unterliegt, dem Staatsanwalt über die Briefkontrolle quasi „auf dem Tablett zu servieren“.[47] Auch unterliegt der Verteidiger nicht nur in Bezug auf das Verteidigungsmandat, sondern auch hinsichtlich jedes anderen ihm vom Beschuldigten erteilten Mandats seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Bereits mit der Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, den Mandanten in einem anderen Verfahren zu vertreten, verstößt er hiergegen. Angesichts der derzeitigen Rechtsprechung ergeben sich damit für den Verteidiger Probleme, die nicht ohne Weiteres zu lösen sind. Man denke hier insbesondere an die Korrespondenz mit dem wegen Fluchtgefahr in Haft befindlichen Mandanten in seiner Mietsache, aus der sich ergibt, dass der Mandant eine fristlose Kündigung erfahren hat und nunmehr wohnsitzlos ist. Auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann den Haftgrund der Fluchtgefahr verstärken. Es besteht auch – außer der verständlichen Neugierde der Ermittlungsbehörden – kein Bedürfnis, diejenige Korrespondenz mit dem Mandanten von dem Verteidigerpostprivileg auszunehmen, die zumindest mittelbar auch seiner Verteidigung dient, weil sie denselben Lebenssachverhalt betrifft.[48]

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Allerdings führt die Kennzeichnung derartiger Schreiben als „Anwaltspost“ in der Praxis faktisch dazu, dass – zumindest wenn die Anwaltspost von dem in der JVA eingetragenen Verteidiger stammt – die Justizbeamten auch diese Anwaltsschreiben ungeöffnet an den Mandanten weiterleiten. Geschieht dies nicht, so empfiehlt sich ein klärendes Gespräch mit dem Staatsanwalt oder ein Antrag an das Gericht, auch die Korrespondenz in einer bestimmten Rechtssache durch richterlichen Beschluss von der Briefkontrolle auszunehmen.

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Im Übrigen wird der Verteidiger sorgsam abzuwägen haben, ob auch diese Korrespondenz noch unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung dient, was man beispielsweise in dem Bemühen um Schadenswiedergutmachung mit Blick auf § 155a StPO ohne Weiteres wird annehmen dürfen.

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