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a) Tätigkeit der Polizei im Ermittlungsverfahren
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Zwar obliegt der Staatsanwaltschaft die Lenkung des Ermittlungsverfahrens (siehe Rn 1). Beinahe regelmäßig werden die Ermittlungen indessen nicht nur von der Polizei eingeleitet,[1] sondern auch von dieser geführt. Zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft kommt es erst dann, wenn die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Mit dem Gesetz ist diese faktische Zuständigkeitsverlagerung nur schwer zu vereinbaren und die Feststellung, dass die Behörden und Beamten des Polizeidienstes auch dann „verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft“ sind, wenn sie selbstständig die Ermittlungen führen,[2] ist nur ein schwacher Trost.
Für den Verteidiger folgt daraus zweierlei:
– | In bestimmten Bereichen wird er nicht umhin können, die insoweit bestehende Rechtswirklichkeit zu akzeptieren und mit ihr umzugehen. So ist etwa davon abzuraten, ein Akteneinsichtsgesuch in einer Verkehrsstrafsache direkt an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, da damit gerechnet werden muss, dass man dort von dem Vorgang infolge ausschließlicher polizeilicher Befassung noch keine Kenntnis hat und das Akteneinsichtsgesuch daher nicht zuordnen kann.[3] |
– | Falls Anlass dazu besteht, wird er auf die Einhaltung der Regelung des § 163 Abs. 2 S. 1 StPO zu achten haben und ggf. auf deren Durchsetzung drängen müssen;[4] dies etwa dann, wenn er den Eindruck gewinnt, die Polizei verzögere die Aktenvorlage an die Staatsanwaltschaft. |
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Anschrift, Ruf- und Faxnummer der zuständigen Polizeidienststelle lassen sich auf verschiedenen Wegen ermitteln. Gelegentlich verfügt der Mandant bereits über entsprechende Informationen, etwa weil ihm der polizeiliche Sachbearbeiter eine Visitenkarte ausgehändigt hat. Ist dies nicht der Fall, so kann ein (im Fachbuchhandel erhältliches) Polizei-Adressbuch helfen oder aber eine Internet-Recherche. Letztlich bleibt der Weg, sich telefonisch kundig zu machen. Hierzu sind die Vorfallsdaten bereitzuhalten, soweit sie bekannt sind.