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c) Grundsatz: Keine Einlassung ohne Aktenkenntnis
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Dem Beschuldigten steht ein Schweigerecht zu, auf das er nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO bei Beginn der ersten Vernehmung hinzuweisen ist. Aus einem vollumfänglichen Schweigen dürfen keine dem Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen werden.[8] Da der Mandant ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts nicht mit der gebotenen Sorgfalt beraten werden kann, ist jegliche Äußerung vor erfolgter Akteneinsicht in der Regel[9] untunlich, zumal dem Mandanten nach den eingangs dargestellten Grundsätzen sein Schweigen nicht zum Nachteil gereichen kann.[10] Es empfiehlt sich daher, dem Mandanten von der Wahrnehmung eines Termins zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung abzuraten und einen von der Polizei bereits angesetzten Termin zugleich mit der Übersendung des Bestellungsschreibens abzusagen. Ergänzt werden sollte dies um den Hinweis, dass eine (ggf. schriftliche) Äußerung des Mandanten in jedem Fall erst nach Akteneinsicht erfolgt. Ist der (unverteidigte) Mandant bereits vernommen worden, so hat der Verteidiger jedenfalls dafür zu sorgen, dass vor Akteneinsicht keine weiteren Äußerungen des Mandanten zur Sache erfolgen. Der Polizei ist in diesem Fall mit der Übersendung der Verteidigungsanzeige mitzuteilen, dass der Mandant ab sofort von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.