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b) Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft

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Wie sich aus § 147 Abs. 5 StPO ergibt, entscheidet im Ermittlungsverfahren ausschließlich die Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht; sie ist daher auch der richtige Adressat für einen entsprechenden Antrag.[5] Die Polizeibehörden sind zur Gewährung von Akteneinsicht nicht befugt;[6] sie dürfen allenfalls mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gestatten. Ein der Polizei gesandtes Bestellungsschreiben darf daher zwar ein Akteneinsichtsgesuch enthalten, dieses ist jedoch – will der Absender sich nicht als wenig versierter Strafverteidiger zu erkennen geben[7] – so zu formulieren, dass deutlich wird, dass es an die Staatsanwaltschaft gerichtet ist.

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Ist der Vorgang der Staatsanwaltschaft noch nicht zugeleitet worden, so existiert naturgemäß auch noch kein staatsanwaltschaftliches (Js-)Aktenzeichen. Die Polizei führt die Akten zunächst unter einer so genannten Tagebuchnummer, die sich telefonisch bei der zuständigen Polizeidienststelle (zu deren Ermittlung siehe Rn 5) erfragen lässt.

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