Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 248

IV. Information Dritter

Оглавление

530

Gerade in Haftsachen wird der Verteidiger sich vielfach der Familie und Freunden, dem Vermieter oder Arbeitgeber des Mandanten oder auch der Presse gegenüber sehen, die sich vom Verteidiger gerade wegen der beschränkten eigenen Kommunikationsmöglichkeiten umfassende Informationen über den Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung versprechen („Wie lange muss er denn noch sitzen? Was wird ihm denn eigentlich vorgeworfen?“). Unabhängig davon, dass der Verteidiger selbstverständlich das Verteidigerprivileg nicht dazu missbrauchen darf, bei solchen Kontakten zu Dritten als Nachrichtenmittler zu fungieren, hat er in all diesen Fällen seine Schweigepflicht zu beachten. Es empfiehlt sich daher, mit dem Mandanten bereits beim ersten Beratungsgespräch zu klären, wer über den Inhalt des Mandatsverhältnisses informiert werden darf. Aber auch unabhängig davon sollte der Verteidiger bei der Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis eher zurückhaltend sein. Nicht selten werden gerade enge Familienangehörige oder Freunde andernfalls zu weiteren „Verteidigern“, deren Handlungen für den Verteidiger selbst oftmals nicht mehr zu kontrollieren sind. Insbesondere Verdunkelungshandlungen Dritter können dabei nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft auch diese in Untersuchungshaft nehmen lässt oder versucht ist, Verdunkelungshandlungen von dem Beschuldigten nahestehender Personen diesem zuzurechnen.

531

Schließlich hat der Verteidiger zu bedenken, dass die Information Dritter über den Inhalt des Mandatsverhältnisses dazu führt, dass diese – wenn §§ 52, 55 StPO nicht weiterhelfen – über die ihnen Preis gegebenen Verteidigungsinterna als Zeugen aussagen müssten.

AnwaltFormulare Strafrecht

Подняться наверх