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Kapitel 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › A. Einführung

A. Einführung

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Das Ermittlungsverfahren (auch Vorverfahren oder vorbereitendes Verfahren) ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens.[1] Eingeleitet ist es, sobald die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 1 StPO) oder die Polizei (§ 163 StPO) eine Maßnahme treffen, die erkennbar darauf abzielt, strafrechtlich gegen jemanden vorzugehen.[2] Das Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft („Herrin des Vorverfahrens“), die in diesem Verfahrensstadium belastende und entlastende Umstände ermittelt bzw. ermitteln lässt und so eine verfahrensabschließende Entscheidung vorbereitet. Seinen Abschluss findet das Ermittlungsverfahren mit der Erhebung einer Anklage oder mit einer Einstellungsverfügung (§ 170 StPO).

Effiziente Strafverteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren. Hier ist noch am wenigsten geklärt und damit am wenigsten entschieden, der Verteidiger kann daher in diesem Verfahrensstadium am meisten bewirken.[3] Unterbleiben gebotene Verteidigeraktivitäten im Ermittlungsverfahren, so ist dies in einer späteren Hauptverhandlung kaum noch zu korrigieren:[4] In der Regel hat der Prozess der richterlichen Überzeugungsbildung bis zu diesem Zeitpunkt stattgefunden; durch den Verteidiger ist das richterliche Meinungsbild nur noch schwer zu beeinflussen.[5]

Auch der Mandant hat ein Interesse daran, dass der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren Aktivitäten entfaltet. Regelmäßig wird die Vermeidung einer (öffentlichen!) Hauptverhandlung in seinem Interesse liegen, „seine“ Verfahrensziele sind damit eine Verfahrenseinstellung (siehe Rn 465 ff.) oder eine Erledigung der Sache im Strafbefehlswege. Beide Verfahrensausgänge sind nicht selbstverständlich, sondern bedürfen der Vorbereitung, etwa durch Anbringung entsprechender Schriftsätze. Weder der Gedanke an eine geringere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, noch die im Vergleich zur Hauptverhandlung eingeschränkte Möglichkeit zur „Außendarstellung“ sollten Verteidiger daher davon abhalten, bereits im Ermittlungsverfahren mitgestaltend tätig zu sein.[6]

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Die Aufgaben des Verteidigers im Ermittlungsverfahren bestehen vornehmlich in der Sammlung von Informationen (v.a. durch Akteneinsicht), der Abwehr von Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Untersuchungshaft), der Konzeption einer Verteidigungsstrategie und eines Verteidigungsziels (einschließlich entsprechender Beratung des Mandanten), sowie (s.o.) in der Entfaltung von Tätigkeiten zur Beeinflussung des Akteninhalts im Sinne des Mandanten.[7]

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