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b) Rechtliche Grundlagen

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Nach § 141 Abs. 1 StPO wird dem Angeschuldigten, „der noch keinen Verteidiger hat“, in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt, sobald er gem. § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. Daraus scheint zu folgen, dass Wahl- und Pflichtverteidiger nicht gleichzeitig tätig sein können. Nach allgemeiner Ansicht[100] ist indessen auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger (oder mehreren) möglich, wenn dadurch ein zügiger Verfahrensfortgang, insbesondere aber die Durchführung der Hauptverhandlung gesichert werden soll. Aus demselben Grund können auch mehrere Pflichtverteidiger bestellt werden, und zwar allein oder neben einem oder mehreren Wahlverteidigern.

Weil die Justiz für die Vergütung des Pflichtverteidigers in Vorleistung treten muss (§ 45 Abs. 1 RVG, §§ 464 Abs. 2, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO), werden zusätzliche Verteidigerbestellungen nur ungern bewilligt, es sei denn, es ist zu besorgen, der Angeklagte werde versuchen, den Prozess zum Platzen bringen, indem er dem Wahlverteidiger das Mandat wegen Vertrauensverlustes entzieht.

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Die Bestellung eines (zusätzlichen) Verteidigers ist auch gegen den Willen des Angeklagten möglich; man spricht in solchen Fällen vom sog. „Zwangsverteidiger“.[101] Darüber hinaus wird ausnahmsweise dann ein weiterer Verteidiger bestellt, wenn wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten.[102]

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