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a) Durchsuchung beim Verdächtigen

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Die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei einem Verdächtigen richtet sich nach § 102 StPO, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Zunächst muss der Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat bestehen, wobei der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer dieser Straftat in Betracht kommt.[6] Der Tatverdacht darf sich nicht auf bloße Vermutungen stützen,[7] sondern muss durch konkrete Tatsachen gestützt werden (Anfangsverdacht).[8] Die Durchsuchung darf nicht dazu dienen, erst zu überprüfen, ob ein Anfangsverdacht besteht. Bloße Vermutungen genügen daher nicht.[9] Nicht erforderlich ist jedoch ein stärkerer Verdachtsgrad als der Anfangsverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO.[10] Spätestens mit der Durchführung der Durchsuchung gem. § 102 StPO wird der Betroffene auch zum Beschuldigten im Sinne der StPO, da eine nur gegen einen Beschuldigten zulässige Maßnahme getroffen wird.[11] Da der Verdacht einer verfolgbaren Straftat bestehen muss, kommt eine Durchsuchung dann nicht in Betracht, wenn erkennbar ein Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafaufhebungs- oder Schuldausschließungsgrund oder aber ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.[12] Eine Durchsuchung, die sich gegen Strafunmündige richtet, ist ebenfalls unzulässig.[13] In Betracht kommt in diesem Fall lediglich eine Durchsuchung gem. § 103 StPO. Eine bloße Ausforschung ist unzulässig.[14] Die Eigenschaft als Verdächtiger ist erst nach vollständiger Strafverbüßung nicht mehr gegeben.[15]

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Die Durchsuchung ist weiterhin nur dann zulässig, wenn die Vermutung besteht, dass ihr Zweck auch erreicht werden wird.[16] Dafür muss nach „gesicherter kriminalistischer Erfahrung“ eine Vermutung dafür bestehen, dass der Durchsuchungszweck erreicht werden wird.[17] Eine genaue Definition des Begriffs der gesicherten kriminalistischen Erfahrung findet sich indes nicht. Die Auffindungsvermutung kann beispielsweise dann nicht gegeben sein, wenn feststeht, dass der Beschuldigte das aufzufindende Beweismittel an seinem Arbeitsplatz benutzt und nichts dafür spricht, dass er dieses in seiner Privatwohnung hat. In diesem Fall darf die Durchsuchung der Privatwohnung nicht angeordnet werden.

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Als Zweck der Durchsuchung kommt zum einen die Festnahme des Beschuldigten zur Durchführung einer Zwangsmaßnahme (z.B. gem. § 81a StPO) in Betracht („Ergreifung“).[18] Ein Haftbefehl muss nicht vorliegen. Außerdem kommt auch eine Wiederergreifung eines Verurteilten wegen Widerrufshaft (§ 453c StPO), Strafhaft (§ 457 StPO) oder Maßregelvollzug (§ 463 Abs. 1 StPO) in Betracht.

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Bei Ermittlungsdurchsuchungen kann Zweck auch die Beweissicherung sein, wobei hierfür alle beschlagnahmefähigen Beweismittel in Betracht kommen. Mögliches Beweismittel sind aber auch Spuren, die als solche nicht beschlagnahmt werden können.[19] Nicht unter den Begriff des Beweismittels fallen aber Zeugen, nach denen gesucht wird.[20] Fallen die Beweismittel unter ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO; dazu siehe Rn 213 ff.), so ist eine hierauf gerichtete Durchsuchung unzulässig.[21] Die Durchsuchung darf sich aber auch auf Gegenstände erstrecken, die Hinweise auf das eigentlich gesuchte Beweismittel ergeben können.[22]

Zweck der Durchsuchung kann auch das Auffinden von Einziehungsgegenständen sein (§ 111b Abs. 2 StPO).

EDV-Anlagen werden nicht durchsucht, sondern können Gegenstand einer Durchsicht gem. § 110 StPO sein (§ 110 Abs. 3 StPO).[23] Die Vorschrift des § 110 Abs. 3 StPO erlaubt es, Daten, die nicht auf dem Speichermedium vor Ort, sondern in einer Cloud abgelegt sind, ebenfalls sicherzustellen. Dies gilt jedoch nur, solange die Durchsuchung noch andauert.

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Objekt einer Durchsuchung kann die Wohnung sowie alle sonstigen Räume des Beschuldigten, der Verdächtige selbst sowie die ihm gehörenden Sachen sein.[24] Eine Wohnung des Verdächtigen ist bereits dann gegeben, wenn er diese mit anderen Mitbesitzern teilt. Dies kann auch eine Unterkunft sein, die nur kurzfristig von ihm bewohnt wird, wie beispielsweise ein Hotelzimmer. Das befriedete Besitztum des Verdächtigen ist ebenfalls unter den Begriff der Wohnung und der sonstigen Räume zu fassen.[25] Dies gilt auch, wenn es sich um geschäftlich genutzte Räume handelt, die nicht allgemein zugänglich sind.[26] Die Zelle eines Untersuchungsgefangenen wird nicht von Art. 13 GG geschützt.[27] Juristische Personen können sich ebenfalls auf den Schutz des Art. 13 GG berufen.[28] Die Frage, ob das Durchsuchungsobjekt dem Schutz des Art. 13 GG unterfällt, hat für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Bedeutung. Die Durchsuchung bezieht sich auch auf die Gegenstände, die in dem entsprechenden Raum gelagert sind (z.B. ein Schrank in der Wohnung). Zur Wohnung i.S.d. § 102 StPO gehört eine umfriedete Grundstücksfläche (z.B. Vorgarten) zwischen Haus und öffentlichem Straßenraum (Zubehörfläche).[29]

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Die Person des Verdächtigen darf insoweit durchsucht werden, als sich die Durchsuchung auf Gegenstände oder Spuren in und unter der Kleidung, der Körperoberfläche sowie der natürlichen Körperöffnungen, soweit dies ohne medizinische Hilfsmittel möglich ist, bezieht.[30] Handelt es sich um Gegenstände im Körperinneren, kann die Maßnahme auf § 81a StPO gestützt werden.[31] Zu den dem Verdächtigen gehörenden Sachen zählen sämtliche Gegenstände, die sich in seinem Gewahrsam befinden, wobei Mitgewahrsam ausreichend ist.[32]

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