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1. Typischer Sachverhalt

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Bei dem Mandanten wurde aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses eine Durchsuchung durchgeführt. Der Verteidiger ist der Auffassung, der Beschluss enthalte nicht alle notwendigen Angaben. Insbesondere sei nicht angegeben, welcher Vorwurf dem Mandanten genau gemacht wird und welche Beweismittel aufgefunden werden sollen. Der Beschluss spricht lediglich von „dem Verdacht des Betrugs“ und „dem Auffinden von relevanten Beweismitteln“.

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