Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 364
1. Typischer Sachverhalt
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Bei dem Mandanten erscheinen mehrere Polizeibeamte und teilen ihm mit, seine Wohnung durchsuchen zu wollen. Einen Durchsuchungsbeschluss legen sie nicht vor. Eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Verteidiger wird ihm mit der Begründung untersagt, es solle verhindert werden, dass der Verteidiger die Durchsuchung stört. Nach Ende der Durchsuchung händigen die Beamten dem Mandanten den Durchsuchungsbeschluss aus. Weiterhin übergeben sie ihm eine Liste mit sichergestellten Gegenständen, wobei u.a. „diverse Unterlagen in Schutzhülle“ und „drei rote Ordner“ aufgeführt sind.