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d) Kenntnis des Verteidigers von der beabsichtigten Durchsuchung
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Ein in der Praxis selten vorkommender Fall ist, dass dem Verteidiger, meist aufgrund von Akteneinsicht, bekannt wird, dass bei dem Mandanten eine Durchsuchung geplant ist. Es ist umstritten, ob der Verteidiger in diesen Fällen berechtigt ist, seinen Mandanten hiervon in Kenntnis zu setzen.
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Von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur wurde die entsprechende Befugnis des Verteidigers verneint.[102] Die von Strafverteidigern stammende Literatur tritt dieser Ansicht entgegen.[103] Die letztgenannte Ansicht dürfte vorzugswürdig sein, da die Strafverfolgungsbehörden durch das Instrument des § 147 Abs. 2 StPO selbst bestimmen können, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Akteneinsicht gewährt wird. Wird diese ohne Einschränkung gewährt, bleibt unverständlich, warum der Verteidiger nunmehr die Gefährdung des Untersuchungszwecks bejahen soll.[104]