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cc) Weitere Voraussetzungen
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Gem. § 33 Abs. 3 StPO ist vor Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich eine Anhörung des Betroffenen erforderlich. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet würde (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO). Dies wird in der Praxis der Regelfall sein,[85] obwohl das Gesetz vom umgekehrten Fall ausgeht.
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Darüber hinaus ist selbstverständlich wie bei jedem staatlichen Eingriff, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. So kann beispielsweise die Durchsuchung von Kanzleiräumen unverhältnismäßig sein, wenn nur der Verdacht einer geringfügigen Straftat besteht.[86] Auch wenn bereits vor Beginn er Maßnahme feststeht, dass lediglich eine Straftat im Raum steht, die ein Vorgehen nach Opportunitätsgrundsätzen nahelegt, ist die Durchsuchung grundsätzlich unverhältnismäßig.[87] Ausführungen hierzu in dem Durchsuchungsbeschluss wurden jedoch von der Rechtsprechung bislang nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung angenommen.[88] Für die Frage der Verhältnismäßigkeit ist die grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen mit der Schwere der möglicherweise begangenen Straftat sowie dem Verdachtsgrad abzuwägen.[89] Daneben muss auch die Erfolgsaussicht der Maßnahme beachtet werden. Eine Durchsuchung wird jedoch nicht allein deshalb ausgeschlossen weil es sich „nur“ um eine geringfügige Straftat handelt, was aus § 46 Abs. 3 OWiG gefolgert wird, da eine Durchsuchung selbst im OWi-Verfahren grundsätzlich zulässig ist.
Der Ermittlungsrichter kann Einzelheiten der Durchsuchung in dem Beschluss oder während seiner eventuellen Anwesenheit bei der Durchsuchung regeln.
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Das Angebot freiwilliger Herausgabe wird nur dann eine beabsichtigte Durchsuchung unverhältnismäßig, da nicht erforderlich, machen, wenn es um ein konkretes Beweismittel geht und ausgeschlossen werden kann, dass weitere Beweismittel existieren. Eine „Aussonderung“ muss möglich sein.[90]
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Allein der Umstand, dass es sich bei dem Tatvorwurf um eine Ordnungswidrigkeit handelt, macht eine Durchsuchung noch nicht unverhältnismäßig.[91] Jedoch ist auch hier bei geringfügigen Verstößen die Verhältnismäßigkeit umso intensiver zu prüfen.[92]
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Die Strafverfolgungsbehörden dürfen sich nicht Durchsuchungsbeschlüsse „auf Vorrat“ besorgen. Je länger der Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung durch den Richter zurückliegt, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich die Grundlage der Entscheidung geändert hat. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass spätestens nach Ablauf eines halben Jahres die rechtfertigende Wirkung eines Durchsuchungsbeschlusses nicht mehr gegeben ist.[93]
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Dies stellt jedoch keine starre Grenze dar, sondern es sind, auch wenn dies von der Rechtsprechung bislang nie angenommen wurde, Fälle denkbar, in denen bereits nach kürzerer Zeit eine Vollstreckbarkeit nicht mehr gegeben ist.[94] Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die Tatsachengrundlage zwischenzeitlich erkennbar geändert hat. In diesem Fall darf die Ermittlungsbehörde trotz des Vorliegens der richterlichen Anordnung keinen Gebrauch mehr von ihr machen.[95] Der Ermittlungsrichter kann den von ihm erlassenen Beschluss auch selbst zeitlich befristen,[96] was insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein kann.
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Die Durchsuchungsanordnung berechtigt die Strafverfolgungsbehörden nur zu einer einmaligen Durchsuchung.[97] Während der Durchsuchung sind jedoch Unterbrechungen zulässig, sie müssen jedoch als solche bezeichnet werden.[98] Nach Ende der Durchsuchung ist der Beschluss als verbraucht anzusehen, so dass für erneute Durchsuchungsmaßnahmen eine neue Anordnung erforderlich ist.[99] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Durchsuchung so lange als nicht beendet anzusehen ist, wie eine Durchsicht von Papieren gem. § 110 StPO (siehe Rn 165 f.) andauert.[100] Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, einen Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters zu vollstrecken. Nach Fristablauf ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Richter den bereits erlassenen Beschluss bestätigt.[101]