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IV. Rechtsschutz gegen Durchsuchungsmaßnahmen

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Der Rechtsschutz gegen Durchsuchungen ist unvollkommen und nicht sehr effektiv ausgestaltet. Das BVerfG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997[161] jedoch insoweit eine Verbesserung der Rechtsposition des Betroffenen bewirkt, als es nunmehr auch möglich ist, abgeschlossene Durchsuchungsmaßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Zuvor war dies mit der Begründung der prozessualen Überholung als grundsätzlich unzulässig erachtet worden.[162] Die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten wurde zu Recht aufgrund des erforderlichen Grundrechtsschutzes sowie im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vorgenommen. Der Grundrechtseingriff in Art. 13 GG ist auch bei beruflich genutzten Räumen gegeben.[163] Dies bedeutet auch, dass dem Verteidiger nicht unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO Akteneinsicht verweigert werden darf. Die Durchsuchung ist eine richterliche Maßnahme, zu der rechtliches Gehör gewährt werden muss. Insoweit können die Grundsätze, die bezüglich der Untersuchungshaft und der Gewährung von Akteneinsicht bestehen, übertragen werden.[164]

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