Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 367

b) Durchsicht von Papieren

Оглавление

164

Durch das 1. JuMoG wurde die Vorschrift des § 110 StPO zum 1.9.2004 dahingehend geändert, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Betroffenen Papiere durchsehen dürfen. Früher war dies in diesem Fall nur dem Staatsanwalt und dem Richter gestattet. Erforderlich ist nur noch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, die bereits vor Beginn der Durchsuchung gegeben werden kann. In den Fällen der §§ 399 Abs. 1, 404 S. 2 AO gilt die Vorschrift auch für die Finanz- und Zollbehörde.[129]

165

In Wegfall geraten ist auch die Vorschrift des § 110 Abs. 3 StPO, wonach der Verteidiger durchzusehende Papiere siegeln konnte. Der Inhaber der Papiere war nach alter Gesetzeslage von der bevorstehenden Entsiegelung und Sichtung zu unterrichten. Auch diese Regelung ist entfallen. Dennoch hat der Beschuldigte weiterhin ein Recht zur Anwesenheit bei der Sichtung der Papiere. Dies folgt daraus, dass die Durchsicht noch zur Durchsuchung gehört (vgl. Rn 149), und somit aus § 106 Abs. 1 StPO. Der Verteidiger kann ein Anwesenheitsrecht aus §§ 163a Abs. 3 S. 2, 168c Abs. 1 StPO herleiten.[130]

AnwaltFormulare Strafrecht

Подняться наверх