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b) Durchsuchung beim Unverdächtigen

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Die Vorschrift des § 103 StPO ermöglicht die Durchführung einer Durchsuchung auch bei unverdächtigen Personen. Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf alle diejenigen Personen, die nicht als Verdächtige im Sinne des § 102 StPO anzusehen sind.[33] Erforderlich ist jedoch immer, dass neben dem Unverdächtigen eine verdächtige Peron existiert, so dass beispielsweise eine Durchsuchung bei Tatverdacht gegen ein Kind auch nach § 103 StPO nicht zulässig ist.[34] Das Ermittlungsverfahren kann sich jedoch gegen einen noch unbekannten Beschuldigten richten.[35] Werden die Räume juristischer Personen durchsucht, richtet sich diese grundsätzlich nach § 103 StPO.[36] Nur dann, wenn Organe oder Vertreter der juristischen Person beschuldigt sind, kann auch gem. § 102 StPO durchsucht werden.[37]

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Die Auffindungsvermutung muss bei einer Durchsuchung beim Unverdächtigen höheren Anforderungen genügen als beim Verdächtigen. Die Durchsuchung muss der Auffindung bestimmter Beweismittel dienen, wobei aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme bestehen muss, dass die Maßnahme zum Auffinden des Beweismittels oder der Spur führen wird.[38] Die beabsichtigte Suche allgemein nach Beweismitteln reicht für eine Anordnung gem. § 103 StPO nicht aus. Ebenso reichen bloße Vermutungen nicht aus.[39] Die Beweismittel müssen zumindest der Gattung nach bestimmt sein und im Durchsuchungsbeschluss entsprechend bezeichnet werden. Aus diesem muss sich auch ergeben, welche Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Dritten besteht.[40]

Weiterhin muss das aufzufindende Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein. Ist ein Beweiswert des Gegenstands nicht gegeben, ist die Durchsuchung unverhältnismäßig.[41]

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Hinweis

Da der Unverdächtige aus Verhältnismäßigkeitsgründen zunächst zur freiwilligen Herausgabe des Beweismittels aufzufordern ist, kann er durch die Erfüllung dieser Aufforderung nicht den Tatbestand des § 203 StGB erfüllen. Er ist nämlich gem. § 95 StPO hierzu verpflichtet.[42]

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Bei einer Ergreifungsdurchsuchung müssen ebenfalls konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte halte sich in den zu durchsuchenden Räumen auf.

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Der Kreis der möglichen Durchsuchungsobjekte bestimmt sich, trotz des einschränkenden Wortlauts des § 103 StPO, genauso wie bei § 102 StPO.[43] Somit kann auch der Unverdächtige selbst durchsucht werden.

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Unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 2 StPO dürfen selbst ganze Gebäude durchsucht werden.[44] Die Auffindungsvermutung muss sich in diesen (eng eingegrenzten) Fällen nicht auf eine bestimmte Wohnung innerhalb des Gebäudes beschränken.

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Wird der Beschuldigte bei einer Durchsuchung gem. § 103 Abs. 1 StPO ergriffen, so dürfen die entsprechenden Räume gem. § 103 Abs. 2 StPO unter den (weniger engen) Voraussetzungen des § 102 StPO durchsucht werden.[45]

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