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c) Formelle Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung
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Sowohl hinsichtlich der Durchsuchung beim Verdächtigen als auch beim Unverdächtigen gelten in formeller Hinsicht dieselben Voraussetzungen. Zum einen muss die Zuständigkeit für den Erlass der Durchsuchungsanordnung, zum anderen die Anforderungen an die Anordnung selbst beachtet werden. Eine Durchsuchungsanordnung ist nur dann erforderlich, wenn sich der Verdächtige nicht freiwillig mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt, wobei das Einverständnis ausdrücklich erklärt werden muss.[46] Ein bloßes Dulden genügt nicht.[47] Ein wirksames Einverständnis liegt jedoch nur dann vor, wenn der Betroffene weiß, dass er sich auch weigern kann.[48] Ist das Einverständnis nicht wirksam erteilt worden, macht dies die Durchsuchung rechtswidrig, was jedoch nicht immer zu einem Verwertungsverbot aufgefundener Beweismittel führen muss (vgl. Rn 173 ff.).