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a) Checkliste: Rechtmäßigkeit der Durchsuchung gem. § 102 StPO
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Checkliste: Rechtmäßigkeit der Durchsuchung gem. § 102 StPO
– | Zuständigkeit des anordnenden Gerichts und Richters (hierbei muss § 20 StPO beachtet werden, so dass nur schwerwiegende Verstöße zur Unwirksamkeit der Anordnung führen) |
– | Zeitpunkt der Anordnung; der Beschluss darf bis maximal sechs Monate nach seinem Erlass vollstreckt werden |
– | Liegt ein Antrag auf Erlass des Beschlusses vor? Wenn nein, liegen die Voraussetzungen des § 165 StPO vor? |
– | Enthält der Beschluss ausreichende Angaben über den Beschuldigten sowie den Tatvorwurf, die zu durchsuchenden Objekte sowie die aufzufindenden Beweismittel? |
– | Ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt? |