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2. Rechtliche Grundlagen
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Im Grundsatz sind zwei wesentliche Unterscheidungen zutreffen. Zum einen kommt eine Durchsuchung bei einem Verdächtigen (§ 102 StPO), zum anderen eine Durchsuchung bei einem Unverdächtigen (§ 103 StPO) in Betracht. Beide Durchsuchungsarten haben unterschiedliche Eingriffsvoraussetzungen, was sich bereits daraus ergibt, dass der Verdächtige sicherlich schneller wird Eingriffe dulden müssen als tatunbeteiligte Personen. Für die Frage, nach welcher Norm sich die Durchsuchung richtet, kommt es auf die Nutzung der zu durchsuchenden Räume an. Hat ein Verdächtiger Mitgewahrsam, reichen die Voraussetzungen des § 102 StPO aus.[2] Handelt es sich um Räume einer juristischen Person (z.B. GmbH), ist ein Beschluss nach § 103 StPO erforderlich, auch wenn der Beschuldigte dort Mitarbeiter ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschuldigte als deren Organ oder Vertreter gehandelt hat.[3]
Hinweis
Richtet sich die Durchsuchung gegen eine bislang unbekannte Person, kann sie nur auf § 103 StPO gestützt werden.[4] Spätestens mit Erlass einer Anordnung nach § 102 StPO wird die Beschuldigteneigenschaft begründet.[5]
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Weiterhin wird unterschieden zwischen einer Ergreifungsdurchsuchung und einer Ermittlungsdurchsuchung. Die Ergreifungsdurchsuchung dient der Ergreifung des Tatverdächtigen, während die Ermittlungsdurchsuchung dem Auffinden von Gegenständen dient.