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aa) Besonderer Umfang

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Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der vom Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem liegt, den er in einer „normalen“ vergleichbaren Sache zu erbringen hat.[112] Als Vergleichsmaßstab dienen ausschließlich gleichartige Verfahren (Schwurgerichtsverfahren werden mit normalen durchschnittlichen Schwurgerichtsverfahren verglichen). Der besondere Umfang beurteilt sich nach den objektiven Gesamtumständen, namentlich nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit.

Von Bedeutung sind vor allem

Dauer und Anzahl der Hauptverhandlungstage,
Terminsfolge (hier ist nach der Rspr. auf die Dichte der Hauptverhandlungstage abzustellen und der hiervon abhängigen Möglichkeit des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten[113]),
Gesamtdauer der Hauptverhandlung (streitig ist, ob Fahrzeiten einzubeziehen sind[114])
Umfang und Komplexität des Verfahrensstoffes[115].
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