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D. Durchsuchung und Beschlagnahme
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Die Durchsuchung ist das in der Praxis, neben der körperlichen Untersuchung gem. § 81a StPO, wohl am häufigsten gebrauchte Zwangsmittel der StPO. Eine Durchsuchung stellt auch häufig den ersten Kontakt des Mandanten mit Strafverfolgungsbehörden dar. Umso wichtiger ist es für den Verteidiger, mit den Voraussetzungen dieses Zwangsmittels vertraut zu sein, um zu wissen, welche Rechtsfolgen an eine rechtswidrige Durchsuchung anknüpfen und wie er diese geltend machen kann. Von Bedeutung ist hierbei auch die von den Gerichten nicht einheitlich beantwortete Frage, in welchen Fällen aus einer rechtswidrigen Durchsuchung eine rechtswidrige Beschlagnahme und somit ein mögliches Beweisverwertungsverbot resultiert. Häufig sind die im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel die einzigen, um einen Tatnachweis führen zu können.[1] Weiterhin werden häufig Zufallsfunde gemacht, wobei Streit darüber aufkommen kann, ob gezielt nach diesen gesucht wurde. Dies kann ebenfalls zu einem Verwertungsverbot führen.
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Die Durchsuchung selbst kann von dem Verteidiger regelmäßig nicht verhindert werden, da er zuvor hiervon keine Kenntnis hat (bei vorheriger Kenntnis vgl. Rn 150 f.). Er bleibt in diesem Stadium darauf beschränkt, seinem Mandanten Hinweise zu seinem Verhalten zu geben oder vielleicht vor Ort die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu überwachen. Dennoch ist es für den Mandanten psychologisch von Wichtigkeit, wenn sein Rechtsanwalt ihm in dieser Situation beisteht.
Kapitel 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › D. Durchsuchung und Beschlagnahme › I. Voraussetzungen der Durchsuchung