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cc) Zumutbarkeit

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Der Begriff der Zumutbarkeit bringt den Ausnahmecharakter der Pauschvergütung zum Ausdruck, die nur gewährt wird, wenn eine Verweisung des gerichtlich bestellten Verteidigers auf die gesetzlichen Gebühren für ihn zu einem Sonderopfer und damit zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.[117] Die Regelung des § 51 RVG soll sicherstellen, dass dem Grundrecht des zu öffentlichen Zwecken bestellten Verteidigers auf freie Berufsausübung kein unzumutbares Opfer abverlangt wird.[118] Die Vergütung des Pflichtverteidigers soll nach dem Willen des Gesetzgebers keinen vollen, sondern lediglich einen billigen Ausgleich für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit darstellen.[119]

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