Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 340
b) Rechtliche Grundlagen
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Einem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt ist gem. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschvergütung zu bewilligen, die über die Höhe der Pflichtverteidigergebühren hinausgeht, wenn ihm die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs der Sache oder wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Über den Antrag entscheidet das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges gehört.