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bb) Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss
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Der richterliche Durchsuchungsbeschluss muss erkennen lassen, wer Beschuldigter des konkreten Ermittlungsverfahrens ist. Sind die Beschuldigten teilweise (noch) nicht bekannt, so müssen diese in dem Beschluss auch nicht genannt werden.[68] Soweit eine zu genaue Bezeichnung des Tatvorwurfs den Untersuchungszweck gefährden würde, können die entsprechenden Angaben auch zurückgehalten werden.[69]
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Weiterhin muss in dem Durchsuchungsbeschluss der genaue Vorwurf benannt werden, der dem Beschuldigten gemacht wird.[70] Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ist darzustellen, wobei von dem derzeitigen Erkenntnisstand auszugehen ist.[71] Der Sachverhalt muss es ermöglichen, diesen unter einen Straftatbestand zu subsumieren. Die reine Angabe des abstrakten Tatbestands reicht hierfür nicht aus. Die Tat ist so genau zu umschreiben, dass diese von anderen Sachverhalten abgrenzbar ist. Hierzu gehört insbesondere auch die angenommene Tatzeit.[72] Der wiedergegebene Sachverhalt muss, seine Richtigkeit unterstellt, eine strafbare Handlung schildern. Der Umfang der Schilderung darf jedoch hinter einem Anklagesatz oder der Darstellung in einem Urteil zurückbleiben.[73] Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass der Umfang des Eingriffs messbar und auch kontrollierbar wird.[74]
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Der Durchsuchungsbeschluss muss auch Angaben zu dem zu durchsuchenden Objekt enthalten.[75] Dieses muss möglichst genau abgegrenzt werden. Die Durchsuchung ist nur in den im Durchsuchungsbeschluss genannten Räumen zulässig.
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Der Zweck der durchzuführenden Durchsuchung sowie, soweit es sich um eine Ermittlungsdurchsuchung handelt, die aufzufindenden Beweismittel, müssen ebenfalls in dem Beschluss benannt werden (Durchsuchungszweck).[76] Dies dient vor allem dem Zweck, die Grenzen der zulässigen Durchsuchung festzulegen. Zulässig ist es jedoch, die Beweismittel nur nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnen.[77] Richtet sich die Durchsuchung (nur) auf das Auffinden beschlagnahmefreier Gegenstände, ist die Durchsuchung unzulässig.[78] Sollen beim Verdächtigen lediglich Beweismittel aufgefunden werden, die seiner Entlastung dienen, wird die Durchsuchung als unverhältnismäßig anzusehen sein, da der Verdächtige diese Gegenstände herausgeben kann.[79]
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Der Durchsuchungsbeschluss muss von dem Richter grundsätzlich schriftlich erlassen werden (§ 35 Abs. 1 StPO). In Eilfällen wurde es von der Rechtsprechung jedoch als zulässig angesehen, dass der Richter die Durchsuchung nur mündlich anordnet.[80] Er hat dann seine Entscheidung jedoch zeitnah schriftlich zu fixieren, um die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.[81] Ein Vermerk, der zur Akte gebracht wird, ist ausreichend.[82] Weigert sich der Ermittlungsrichter, eine mündliche Anordnung zu treffen und will, beispielsweise weil ihm eine Schreibkraft nicht zur Verfügung steht, auch keine schriftliche Entscheidung treffen, liegt wiederum Gefahr im Verzug vor.[83] Ob diese Auffassung aufgrund der zitierten Entscheidung des BVerfG[84] aufrecht erhalten werden kann, erscheint zumindest fraglich. Nach dieser Entscheidung muss gewährleistet sein, dass die Justizverwaltung eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung stellt, damit dem Richtervorbehalt Genüge getan werden kann.