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c) Zufallsfunde
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Werden im Laufe der Durchsuchung Zufallsfunde gemacht, so können diese grundsätzlich gem. § 108 StPO einstweilen sichergestellt werden. Hierunter sind diejenigen Beweismittel zu verstehen, die nicht für das konkrete Verfahren, wegen dessen die Durchsuchung stattfindet, relevant sind, jedoch auf andere Straftaten hinweisen.[131] Die Möglichkeit der einstweiligen Sicherstellung findet zunächst ihre Grenze in Gegenständen, die einem Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO unterliegen.[132] Dies gilt insbesondere, soweit es sich um eine Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger handelt.
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Bei der Durchsuchung darf nicht gezielt nach Zufallsfunden gesucht werden; eine systematische Suche nach Gegenständen, auf die sich die Durchsuchungsanordnung nicht bezieht, ist unzulässig.[133] Ein solcher Fall kann z.B. vorliegen, wenn bei der Suche nach einem gestohlenen Fahrrad in Schreibtischschubladen gesucht wird oder zu einer Durchsuchung wegen Verstoßes gegen das BtMG Steuerfahnder hinzugezogen werden.
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Wichtig für den Verteidiger ist es, darauf zu achten, dass nach Beendigung der Durchsuchung, also dem Zeitpunkt zu dem die gesuchten Beweismittel aufgefunden wurden, keine weiteren Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt werden. Einer Sicherstellung von Zufallsfunden ab diesem Zeitpunkt sollte er in jedem Fall ausdrücklich widersprechen. Bereits zu Beginn der Durchsuchung sollte überlegt werden, ob die gesuchten Gegenstände oder Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden, da dann eine weitere Suche nicht mehr notwendig ist. Wird dennoch eine weitere Suche durchgeführt und hierbei Zufallsfunde gemacht, so sind diese in der Folge unverwertbar (Abwägung erforderlich).[134]
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Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 1 StPO ist nicht auf Gebäudedurchsuchungen gem. § 103 StPO anwendbar (§ 108 Abs. 1 S. 3 StPO). In diesen Fällen wird es jedoch zulässig sein, Gefahr im Verzug zur Sicherstellung des aufgefundenen Gegenstands anzunehmen.[135]