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7. Fälligkeit

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Von der Entstehung des Anspruchs ist die Fälligkeit zu unterscheiden. Beide können zusammenfallen. Dies ist in der Regel der Fall bei Lizenzgebühren, die in einmaligen oder fortlaufenden Zahlungen bestehen und die von der Produktion oder vom Umsatz unabhängig sind.70

Es wird z.B. vereinbart, dass jeweils zum Ende eines Jahres X EUR zu zahlen sind. Hier entsteht der Anspruch mit dem Ablauf des Jahres und wird auch zum gleichen Zeitpunkt fällig. Bei der Stücklizenz, der Umsatzlizenz oder der Gewinnbeteiligung deckt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs jedoch meist nicht mit dem der Fälligkeit. Ist vereinbart, dass die Gebühr bei einer Umsatzlizenz 3 % von den Zahlungen der Kunden beträgt, so entsteht der Anspruch mit dem Eingang der Zahlung des Kunden. In diesem Zeitpunkt ist der Anspruch aber noch nicht fällig, d.h. er kann vom Lizenzgeber noch nicht geltend gemacht werden. Der Lizenznehmer muss erst Abrechnung erteilen. Es empfiehlt sich, hierüber Vereinbarungen zu treffen.71

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Gerät der Lizenznehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Verzug,72 so kann der Lizenzgeber die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 %73 bzw. 8 %74 über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen.75 Entsteht ihm darüber hinaus ein weiterer Schaden, so kann er auch diesen geltend machen. Da der Nachweis eines Schadens oftmals schwierig ist, sehen die Vertragspartner häufig höhere Verzugszinsen vor. Die Lizenzgeber verlangen zuweilen auch Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungspflicht.

Der Lizenzvertrag

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