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c) Verletzung der Abrechnungspflicht

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Der Lizenzgeber hat das Recht, dem Lizenznehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung verweigere.80

Läuft die Frist fruchtlos ab, so muss man dem Lizenzgeber das Recht einräumen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Abweichung von den Rechtsfolgen der §§ 323, 280, 281, 325, 314 BGB n.F., § 326 BGB a.F. besteht insoweit, als anstelle des Rücktrittsrechts, das sich für den Lizenzvertrag nicht eignet, weil die Rückgängigmachung des Lizenzvertrages nicht möglich ist, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund tritt.81

Ob die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht darstellt, hängt nach Meinung des Reichsgerichts vom Parteiwillen ab.82 In dem entschiedenen Fall, der allerdings besonders gelagert war, wurde dies für einen Lizenzvertrag abgelehnt und dementsprechend § 326 BGB a.F. für nicht anwendbar erklärt. In der Regel wird allerdings die Abrechnungspflicht eine Hauptleistung darstellen, weil von ihr die Zahlungspflicht abhängt. Durch Verweigerung der Abrechnung wird das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern schwerwiegend erschüttert. In einer Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung übt Roth Kritik, weil sie die Pflicht zur Rechnungslegung im konkreten Fall als Nebenleistung betrachtet.83

Der Lizenzvertrag

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