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d) Besondere Vereinbarungen über die Abrechnung

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Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer Rechnungsduplikate zu übersenden, dem Lizenzgeber über die lizenzpflichtigen Geschäfte Buchauszüge zu erteilen, eigene Bücher zu führen hat oder an den von ihm aufgrund des Vertrags hergestellten Produkten fortlaufend nummerierte Schilder, die ihm vom Lizenzgeber ausgehändigt wurden, anzubringen hat. Alle diese Vereinbarungen sollen eine Überprüfung der Abrechnung erleichtern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vielfach – insbesondere in Großbetrieben – keine eigentlichen Bücher mehr geführt werden, sondern EDV-mäßig die Anzahl des hergestellten bzw. verkauften Lizenzgegenstandes und die sonstigen relevanten Angaben registriert werden. Die Einsichtnahme in die vom Computer gespeicherten Angaben ist zwar prinzipiell möglich, setzt aber zumindest ein entsprechendes, auf Lizenzgegenstände bezogenes Programm voraus. Hier können sich im Einzelfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben. Um eine Überprüfungsmöglichkeit sicherzustellen – gerade in Streitfällen wird sich der Lizenznehmer regelmäßig darauf berufen, dass eine Überprüfung aufgrund des von ihm verwendeten EDV-Systems nicht möglich sei –, könnte von vornherein vereinbart werden, dass der Lizenznehmer sicherzustellen hat, dass der Lizenzgeber jedes Jahr einen Auszug aus dem Prüfungsbericht erhält, soweit dieser den Lizenzgegenstand betrifft und bei einer Buchprüfung der (unabhängige) Buchprüfer auch die elektronische Buchführung als Kopie zur Buchprüfung in seine Geschäftsräume mitnehmen kann, um Prüfungskosten zu sparen.

In den letzten Jahren werden vermehrt Buchprüfungen durchgeführt. Es zeigte sich, dass 80 % der geprüften Lizenznehmer in nicht unerheblichem Umfang zum Nachteil der Lizenzgeber abgerechnet und daher auch die Prüfungskosten zu tragen hatten, die durchschnittlich 9.000,– EUR betrugen.

Der Lizenzvertrag

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