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10. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung

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Der Lizenzgeber hat aufgrund des Gesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers, auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbart ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist, und sollte auch für die elektronische Buchführung gelten.

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Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Lizenzgeber gemäß § 259 Abs. 2 BGB vom Lizenznehmer die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung erteilten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch abwenden, dass er sich auf das Zeugnis seiner Angestellten über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Buchauszüge beruft.84

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Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.85

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Bei Verträgen mit Vertragspartnern in Entwicklungsländern wird die Produktion des Lizenznehmers verschiedentlich durch Ingenieure des Lizenzgebers in Bezug auf die Qualität und Ausführung überwacht.86 In diesen Fällen kann es zweckmäßig sein, den Ingenieuren auch das Recht zu sichern, die Höhe der Produktion bzw. die Lieferungen an die Kunden zu kontrollieren.

Der Lizenzvertrag

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