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8. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung a) Inhalt der Abrechnungspflicht

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Den Anspruch auf Abrechnung bei Stück- und Umsatzlizenzen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht.76 Es wendet dabei die Vorschriften des § 666 BGB entsprechend an. Die Rechnungslegung soll dem Lizenzgeber die Möglichkeit geben zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer zustehen.77 Die erteilte Auskunft muss so gestaltet sein, dass sie auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Was hierzu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein sagen; es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, in welcher Weise das Entgelt nach den getroffenen Vereinbarungen zu berechnen ist.78

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Zweifelhaft ist, ob der Lizenznehmer – vor allem bei der Umsatzlizenz – die Kunden, an die er geliefert hat, benennen muss. In der oben erwähnten Entscheidung79 wurde diesbezüglich eine Zwangslizenz abgelehnt. Nach dem Sachverhalt hatte der Lizenzgeber die Mitteilung vom Lizenznehmer nicht gefordert, weil er diese Auskunft zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung benötigte, sondern weil er aus Konkurrenzgründen Wert darauf legte, ständig die ihm nicht bekannten Abnehmer des Lizenznehmers kennenzulernen. Ist jedoch nicht zu befürchten, dass die Mitteilung der Kundenanschriften vom Lizenzgeber zu Konkurrenzzwecken ausgewertet wird, so ist der Lizenznehmer in der Regel auch verpflichtet, die Namen der Kunden bekannt zu geben.

Der Lizenzvertrag

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