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3. Mitteilungspflicht und Pflicht zur Einräumung von Rechten an Verbesserungen

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Eine Pflicht des Lizenznehmers, Verbesserungen oder Neuerungen dem Lizenzgeber mitzuteilen und ihm die Rechte an den Erfindungen zu übertragen oder diesem Benutzungsrechte einzuräumen, besteht in der Regel nicht, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist oder dass sich aus der gesamten Ausgestaltung des Vertrages ein dahingehender Wille der Parteien entnehmen lässt. Dies kann der Fall sein, wenn ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Es kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Lizenzgeber den Lizenzgegenstand selbst herstellt oder weitere Lizenzen für ihn vergeben hat und seine Position wesentlich geschwächt würde, wenn er oder seine anderen Lizenznehmer nicht ebenfalls die Möglichkeit hätten, die Verbesserungen zu verwenden. Wie schon erwähnt, kann man dies aber ohne ausdrückliche Vereinbarung nur in besonders gelagerten Fällen annehmen. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung mit diesem Problemkreis noch nicht befasst, dagegen sind Klauseln, in denen derartige Pflichten festgelegt wurden, wiederholt erörtert worden.143

Für die Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber Neuerungen und Verbesserungen mitzuteilen und ihm Rechte daran einzuräumen, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

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Es kann vereinbart werden, dass der Lizenznehmer alle Erfindungen, denen Änderungen oder Verbesserungen des Lizenzgegenstandes zugrunde liegen, dem Lizenzgeber zur Verfügung stellen muss. Sind Arbeitnehmererfindungen in der Bundesrepublik Deutschland oder auch in anderen Ländern, die ähnliche Regelungen haben,144 zu erwarten, bedarf es einer Regelung, ob bzw. in welcher Weise Schutzrechte erworben werden sollen. Zunächst wäre hier zu klären, für welche Länder der Lizenznehmer Schutzrechte für die Verbesserungen erwerben soll. Soweit der Lizenznehmer Erfindungen seiner Arbeitnehmererfinder selbst in Anspruch nehmen will und entsprechende Schutzrechtsanmeldungen vornimmt, wird regelmäßig vereinbart, dass dem Lizenzgeber eine einfache oder ausschließliche Lizenz überlassen wird.145 Weiterhin wäre zu klären, was zu geschehen hat, wenn der Lizenznehmer an einer eigenen Schutzrechtsanmeldung an sich nicht interessiert ist. Hier sollte der Lizenznehmer verpflichtet werden, dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm eine Arbeitnehmererfindung gemeldet worden ist. Der Lizenzgeber hätte dann innerhalb einer kurzen Frist von meist zwei bis drei Monaten zu entscheiden, ob er an der Erfindung interessiert ist, die dann der Lizenznehmer gegenüber seinem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen müsste.146 Ggf. kann auch eine Vereinbarung darüber getroffen werden, in welcher Form die Vergütungen für den Arbeitnehmererfinder zu zahlen sind. Generell kann es sich im Übrigen empfehlen, dass der Lizenznehmer verpflichtet wird, Schutzrechte, die er erworben hat und nicht mehr aufrechterhalten will, dem Lizenzgeber anzubieten oder zu übertragen.

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Weiterhin wäre es prinzipiell denkbar, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen Verbesserungen nicht nur zu lizenzieren, sondern sogar zu übertragen hat. Eine solche Regelung unterliegt allerdings sehr großen kartellrechtlichen Bedenken.147 Unabhängig davon findet sich eine Variante der Vollübertragung gelegentlich in internationalen Lizenzverträgen. Durch sie behält der Lizenznehmer das Recht für Verbesserungen für Länder, für die ihm eine ausschließliche Lizenz erteilt wurde, während er es für andere Länder dem Lizenzgeber überlassen muss. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Verbesserungen in den Ländern, für die er eine ausschließliche Lizenz hat, ausschließlich verwerten darf und, soweit sie schutzrechtsfähig sind, in diesen Ländern auch Schutzrechte erwerben kann, während der Lizenzgeber dieselben Rechte für die übrigen Länder erhält. Häufig wird hierbei noch vereinbart, dass der eine Vertragspartner die Rechte erwerben darf, falls der andere von der Möglichkeit, Schutzrechte gemäß der erwähnten Vereinbarungen zu erwerben, keinen Gebrauch macht. Lediglich eine Änderung in der praktischen Abwicklung, nicht dagegen im Inhalt, enthält die Vereinbarung, dass der Lizenznehmer Schutzrechte auch in den Ländern zu erwerben hat, für die er keine ausschließliche Lizenz hat, und diese dann dem Lizenzgeber übertragen muss. Hierbei sollte ausdrücklich bestimmt werden, in welchen Ländern Schutzrechte erworben werden müssen. Auch die Frage, wer die Kosten der Anmeldung zu tragen hat, ist zu regeln. Diese Regelung dient in internationalen Lizenzverträgen dazu, den Lizenzgeber vor der Gefahr zu schützen, dass ihm in den Ländern oder Gebieten Schwierigkeiten entstehen, in denen er den Lizenzgegenstand selbst herstellt oder vertreibt oder für die er anderweitige Lizenzen vergeben hat. Sie ist jedoch – wie bereits erwähnt – kartellrechtlich problematisch.

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Statt einer Übertragung der Rechte kann vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer in bestimmten Ländern Schutzrechte erwirbt. Er kann ferner verpflichtet werden, für diese, soweit es sich um Länder handelt, für die er keine Lizenz hat, dem Lizenzgeber eine ausschließliche Lizenz zu erteilen. Soweit es sich um Verbesserungen handelt, die nicht schutzfähig sind, kann er verpflichtet werden, Benutzungsrechte für die erwähnten Länder einzuräumen. Für die Erteilung von ausschließlichen Lizenzen an den Lizenzgeber gilt in kartellrechtlicher Hinsicht dasselbe wie für die Vollübertragung der Schutzrechte. Die Verpflichtung zur Erteilung von ausschließlichen Lizenzen für Verbesserungen an den Lizenzgeber ist kartellrechtlich problematisch.148

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Hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für bestimmte Länder nur eine einfache Lizenz erteilt, so kann vereinbart werden, dass für Verbesserungen dem Lizenzgeber einfache Lizenzen für die in Betracht kommenden Länder zu erteilen sind, für die der Lizenznehmer die einfache Lizenz hat. Dies kann für den Lizenzgeber dann von Bedeutung sein, wenn er neben dem Lizenznehmer in dem betreffenden Land bzw. Gebiet selbst tätig ist oder wenn er weitere Lizenzen vergeben hat, was bei einfachen Lizenzen ohne Weiteres möglich ist.149

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Anstelle der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz kann sich der Lizenzgeber allgemein die Einräumung einer einfachen Lizenz an den Verbesserungen mit der Maßgabe ausbedingen, dass er Unterlizenzen erteilen darf. Dies dürfte kartellrechtlich regelmäßig nicht problematisch sein.150

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Soweit der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für Verbesserungen usw. des Lizenzgegenstandes eine einfache oder ausschließliche Lizenz zu erteilen hat, sollte insbesondere im Falle der Vergabe einer einfachen Lizenz festgelegt werden, ob der Lizenzgeber ggf. berechtigt ist, die Verbesserungen auch seinen anderen Lizenznehmern – z.B. in Form einer Unterlizenz – zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Regelung kann insbesondere von wesentlicher Bedeutung sein, wenn in mehreren Ländern mit verschiedenen Lizenznehmern ein gleichmäßiger Qualitätsstandard erhalten bleiben soll.151

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Problematisch und wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist die Frage gewesen, wie weit der Kreis der Erfindungen zu ziehen ist, an denen der Lizenznehmer dem Lizenzgeber aufgrund der vereinbarten Klauseln Rechte an Verbesserungen einzuräumen hat.152 Dabei kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Kreis der Verbesserungserfindungen weiter oder enger gezogen wird.

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte sowohl der Kreis der Verbesserungen bestimmt werden als auch festgelegt werden, welche Rechte an Verbesserungs- und Anwendungserfindungen einzuräumen sind. Zweifelhafte Formulierungen wie die Verpflichtung, Verbesserungen „zur Verfügung zu stellen“ u.Ä., sollten vermieden werden.153

Bei der Frage der Lizenzierung von Verbesserungserfindungen ergeben sich weiterhin zahlreiche kartellrechtliche Probleme, die sich zu dem Grundsatz zusammenfassen lassen, dass, je weiter der Kreis der Erfindungen gezogen wird, an denen dem Lizenzgeber Rechte eingeräumt werden sollen, desto größer die Gefahr ist, dass gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen wird.154

133 Wertheimer, GRUR 1930, 578; a.A. Bartenbach, Rn. 2001 ff. 134 Rasch, S. 40. 135 So auch Lüdecke, GRUR 1958, 415; vgl. auch Rn. 291; Benkard, PatG, Rn. 147, 156 zu § 15. 136 RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439; BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 137 Vgl. RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236; a.A. Henn, Rn. 280 ff., 292 ff., 324 f. 138 Lüdecke, GRUR 1952, 211; vgl. auch Bartenbach, Rn. 1455 ff., 2001 ff.; so auch Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 139 Vgl. dazu näher unten Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff.; vgl. auch Henn, Rn. 281, 325. 140 Schade, S. 72. 141 RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236. 142 BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 143 Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 144 Vgl. dazu Nachweise bei Reimer/Schade/Schippel, S. 136 ff. 145 Zu den kartellrechtlichen Problemen vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 146 Vgl. dazu § 6 ArbEG. 147 OLG Düsseldorf, 11.9.1962, „Gravierte Walzen“, WuW 1963, 360; vgl. auch unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 148 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 149 Vgl. dazu unter Rn. 381. 150 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff. 151 Vgl. RG, 3.12.1932, MuW 1933, 62; RG, 11.5.1935, GRUR 1935, 948; RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439. 152 Vgl. auch Rn. 156. 153 RG, 19.6.1935, GRUR 1936, 57. 154 Vgl. dazu im Einzelnen Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff.

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