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2. Preisbindung und Bindung an Geschäftsbedingungen
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Ist nichts anderes vereinbart, ist der Lizenznehmer in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass er eine ggf. vereinbarte Ausübungspflicht durch zu hohe Preisgestaltung hinfällig macht.172
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Der Lizenzgeber kann an der Preisgestaltung des Lizenznehmers aus verschiedenen Gründen interessiert sein, z.B. deswegen, weil die Höhe der Lizenzgebühren von der Höhe des Verkaufspreises abhängig ist. Eine zu hohe Preisstellung durch den Lizenznehmer kann den Umsatz beeinträchtigen und auf diese Weise die Einnahmen des Lizenzgebers nicht unerheblich verringern. Auch kann die Einführung des Lizenzgegenstandes auf dem Markt hierdurch verhindert oder erheblich gefährdet werden. Ein zu geringer Preis kann die Wettbewerbsfähigkeit des Lizenznehmers – soweit dieser den Lizenzgegenstand selbst herstellt – oder den Preis anderer Lizenznehmer ungünstig beeinflussen und zu Marktstörungen führen.173 Daher sahen gesetzliche Vorschriften in der Bundesrepublik sogar indirekt ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisbindung vor.174 Allerdings musste diese Preisbindung inhaltlich bestimmt sein. Dies kann etwa durch die Angabe von Ziffern oder Prozenten erfolgen. Möglich ist auch die Vereinbarung bestimmter Höchst- und Mindestpreise. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, dass dieser sich der Preisstellung eines anderen Lizenznehmers oder eines Dritten anzuschließen hat, lässt sich ebenfalls z.T. in Lizenzverträgen feststellen. Bei der Erteilung von Lizenzen in das Ausland kann es auch zweckmäßig sein, eine bestimmte Relation der Auslandspreise zu den Inlandspreisen festzulegen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Höhe der Preisbindung muss nicht ohne Weiteres auf wirtschaftliche Notwendigkeiten abgestellt werden, so dass der Lizenzgeber bei der Festsetzung erhebliche Freiheiten hat.175
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Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit wurde in Lizenzverträgen nicht nur Einfluss auf die Preisgestaltung des Lizenznehmers, sondern z.T. auch auf die seiner Vertriebsorganisation genommen, d.h. der Lizenznehmer wurde verpflichtet, seinen Abnehmern bestimmte Preisregeln aufzuerlegen, eine sog. mehrstufige Verpflichtung.
Insbesondere eine solche mehrstufige Verpflichtung ist sowohl nach deutschem176 als auch nach EG-Kartellrecht177 kartellrechtlich problematisch.
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Aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Preisbindung dargelegt worden sind, finden sich in Lizenzverträgen auch Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer bei Geschäften mit seinen Kunden bestimmte Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde zu legen hat. Solche Konditionenbindungen sind aus dem Gesichtspunkt des deutschen Kartellrechtes178 und des EG-Kartellrechtes179 problematisch.
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Probleme können sich hinsichtlich der Preisbindung vor allen Dingen ergeben, wenn – wie dies häufig der Fall ist – ein Gesamterzeugnis in Frage steht, das Komponenten enthält, die dem Schutzrecht nicht unterliegen. Hier wird dennoch eine Preisbindung häufig nur für das Gesamterzeugnis überhaupt sinnvoll sein. Eine solche Preisbindung für das Gesamterzeugnis dürfte, abgesehen von dem oben erwähnten restriktiven Standpunkt der EG-Kommission, jedenfalls dann auch kartellrechtlich zulässig sein, wenn das patentierte Teil für die Gebrauchsfähigkeit oder Wirksamkeit des Gesamtproduktes von entscheidender Bedeutung ist.180