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I. Pflichten beim Abschluss des Vertrags

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Ebenso wie der Lizenznehmer1 hat auch der Lizenzgeber bei der schriftlichen Niederlegung von getroffenen Vereinbarungen mitzuwirken, wenn Schriftlichkeit vereinbart oder aus besonderen Gründen erforderlich ist.2 Ist die Erteilung von Lizenzen genehmigungspflichtig, so hat er die erforderlichen Genehmigungen zu erwirken.3 Hat der Lizenznehmer im Einverständnis mit dem Lizenzgeber schon mit der Ausübung seiner Vertragsrechte begonnen und erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, so können hieraus für den Lizenzgeber erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen. Häufig ist es für den Lizenzgeber in der Praxis schwierig zu verhindern, dass der Lizenznehmer das Lizenzrecht weiter ausübt.

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Beim Abschluss von Lizenzverträgen mit ausländischen Partnern sollte daher eingehend geprüft werden, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Ist dies der Fall, so sollte der Vertrag nur vorbehaltlich der Genehmigung geschlossen werden. Unterlagen, die Geheimnisse enthalten, sollte der Lizenzgeber erst aushändigen, wenn die Genehmigung vorliegt.

1 Vgl. Rn. 46. 2 Vgl. BGH, 15.4.1955, BB 1955, 463. 3 Vgl. Rn. 435.

Der Lizenzvertrag

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