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VI. Verpflichtung zum Bezug von Rohstoffen und Teilen

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Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer verpflichtet ist, bestimmte Rohstoffe oder sonstige Erzeugnisse nur vom Lizenzgeber oder von einem durch ihn bestimmten Dritten zu beziehen, spielen vor allem in Lizenzverträgen, die Verfahrenspatente zum Gegenstand haben, eine nicht unerhebliche Rolle. Auf diese Lizenzen soll hier nicht im Einzelnen eingegangen werden, obwohl es natürlich möglich ist, bestimmte Verwendungsbeschränkungen zu vereinbaren, die dem Lizenznehmer die Verwendung solchen Materials vorschreiben, das nach Eigenschaft, Beschaffenheit und Art den in dem Verfahrenspatent enthaltenen Angaben zur verfahrensmäßigen Herstellung entspricht.

Bezugspflichten, nach denen der Lizenznehmer Roh-, Hilfs- und Zuschlagsstoffe, Vorprodukte, Zwischenerzeugnisse, Apparaturen, Zubehör oder Ersatzteile ausschließlich bei dem Lizenzgeber oder einem Dritten beziehen muss, kommen jedoch auch bei Lizenzverträgen über Sachpatente oder bei Verträgen vor, denen kein Schutzrecht zugrunde liegt.185

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Die Gründe, die hierfür ausschlaggebend sind, können verschiedenster Art sein. Die Bezugspflicht beruht oftmals auf dem Umstand, dass nur der Lizenzgeber oder ein von ihm bezeichneter Dritter in der Lage ist, Materialien oder auch bestimmte Teile in der gewünschten Güte herzustellen. Die Bezugspflicht dient damit der Qualitätssicherung des Lizenzgegenstandes. Ein Beispiel hierfür wäre z.B., dass der Lizenzgeber eine sehr gute Gießerei besitzt und daher den Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Gussteile von ihm zu beziehen.

Die dargelegten Gesichtspunkte kommen vor allem bei Lizenzverträgen mit Lizenznehmern in technisch nicht so hoch entwickelten Ländern in Betracht, insbesondere auch für Präzisionsteile, wenn nicht erwartet werden kann, dass diese im Vertragsgebiet mit derselben Genauigkeit herzustellen sind. Gleichzeitig kann jedoch auch die Bezugspflicht bei der Lizenzvergabe in industrialisierte Länder notwendig sein, um zu verhindern, dass der Lizenzgegenstand z.B. mit Billig-Aggregaten versehen wird, die eine Qualitätsgefährdung beinhalten würden. Die Bezugspflicht z.B. für bestimmte Aggregate, wie Motoren, Armaturen usw., kann auch aus dem Gesichtspunkt der Wartung der Maschinen wichtig sein, damit eine allgemeine, standardisierte und möglichst billige Systemwartung möglich ist.

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Die Einräumung einer Lizenz, verbunden mit einer Bezugspflicht, kann aber auch für den Lizenzgeber das einzige Mittel sein, um im Vertragsgebiet im Geschäft zu bleiben. Länder mit passivem Außenhandel oder einer Industrie, die sich in der Entwicklung befindet, verbieten oft die Einfuhr von Fertigwaren, z.B. kompletten Maschinen. Sie gestatten aber oft die Einfuhr von Material und auch von Teilen.186

Will der Unternehmer in diese Länder noch liefern, so bleibt ihm keine andere Wahl, als eine Lizenz in der Weise zu erteilen, dass der Lizenznehmer zum Bau der in Betracht kommenden Produkte ermächtigt wird mit der Maßgabe, dass er bestimmte Teile nicht selbst herstellen oder von einem Dritten beziehen darf, sondern vom Lizenzgeber erwerben muss. Aus der geschilderten Sachlage ergibt sich schon, dass dem Lizenzgeber in einem solchen Fall daran gelegen ist, die Bezugspflicht möglichst umfassend zu gestalten, die Rechte des Lizenznehmers aus der Lizenz dagegen weitgehend einzuschränken. Dies kann dazu führen, dass die Lizenz sich einer Beschränkung auf das Recht zum Zusammenbau von Teilen nähert. Die Bezugspflicht steht hier im Vordergrund. Sie kann in der verschiedensten Weise ausgestaltet werden. Es sei hier nur auf die wichtigsten Gesichtspunkte hingewiesen.

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Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer nur so viele Produkte herstellen darf, als er dazugehörige Einzelteile oder Baugruppen vom Lizenzgeber bezieht187 und dass er eine bestimmte Mindestmenge abzunehmen hat. Zweckmäßig kann auch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber sein, was geschieht, wenn der Lizenznehmer seine Abnahmepflicht nicht einhält.188

Zu Kontrollzwecken kann bestimmt werden, dass die laufenden Nummern der bezogenen Teile mit den an den Erzeugnissen anzubringenden Nummern übereinstimmen müssen.

Über die zu Reparaturzwecken erforderlichen Einzelteile sind besondere Abmachungen zu treffen. Es kann z.B. vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer den Nachweis erbringen muss, dass ein Reparaturbedarf vorliegt.

Sowohl das Bundeskartellamt als auch die EG-Kommission stehen der Vereinbarung von Bezugspflichten ablehnend gegenüber, wenn derartige Pflichten nicht für die technisch einwandfreie Ausnutzung der Erfindung gerechtfertigt sind.189

185 Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 240 ff.; BKartA, Tätigkeitsbericht 1989/1990, S. 36. 186 Allerdings sieht z.B. § 37 Nr. 7 des jugoslawischen Kooperationsgesetzes vom 11.7.1978 vor, dass eine Einschränkung der Entscheidung über die Verwendung von Rohstoffen, Ersatzteilen usw. nicht vereinbart werden darf. 187 Vgl. auch Rn. 179. 188 Wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 552, 558, 582 ff., 589, 703 ff. 189 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 703 ff.

Der Lizenzvertrag

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