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2. Haftung für Ereignisse, die während der Dauer des Lizenzvertrages auftreten
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Ereignisse, die während der Dauer des Lizenzvertrages auftreten und die das Benutzungsrecht des Lizenznehmers beeinträchtigen, haben meist zur Folge, dass die Lizenzgebühr entfällt oder gemindert wird, soweit kein Verschulden des Lizenzgebers vorliegt. Der Lizenzgeber hat in diesen Fällen in der Regel keinen Schadensersatz zu leisten. Bei nachträglichen Ereignissen, die einen Einfluss auf das Vertragsverhältnis haben, handelt es sich vor allem um solche, die das Schutzrecht betreffen, wie Nichtigkeitserklärung des Schutzrechts, Einschränkung des Schutzumfangs, Feststellung der Abhängigkeit, Feststellung eines Vorbenutzungsrechts, Erteilung von Zwangslizenzen und dgl.17 Nur wenn der Lizenzgeber schon bei Abschluss des Vertrages wusste, dass eine Beeinträchtigung des Schutzrechts droht und dies dem Lizenznehmer verschweigt, kann u.U. ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gegeben sein (culpa in contrahendo).18
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Im Übrigen hat der Lizenzgeber, soweit er nicht schon aufgrund seiner Gewährleistungspflicht oder wegen Verzugs haftet, in allen Fällen, in denen er seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einzustehen.19
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Ist die Erfindung überholt oder ist eine Erfindung, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, offenkundig, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenz, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weiterzahlung rechtfertigen.20