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ОглавлениеIV. Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrags
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Beschränkungen, die dem Lizenznehmer hinsichtlich der Produktion auferlegt sind, können verschiedenen Inhalt und verschiedene Zielsetzungen haben. Man kann vor allem zwei Gruppen unterscheiden:
1. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen, die unter die Lizenz fallen
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Derartige Vereinbarungen kommen vor allem in Betracht, wenn ein Unternehmer Lizenzen vergibt, weil er den Lizenzgegenstand nicht voll verwerten kann, sei es, dass er produktionsmäßig ausgelastet ist oder dass bestimmte Ausführungen dieses Gegenstands nicht in sein Produktionsprogramm passen. Er will sich aber dagegen sichern, dass ihm durch den Lizenznehmer eine Konkurrenz erwächst. Dies kann, abgesehen von der Bemessung der Lizenzgebühr, dadurch geschehen, dass er dem Lizenznehmer die Herstellung des Lizenzgegenstands nur in beschränktem Umfang gestattet, d.h. Beschränkungen in der Ausübung des Schutzrechtes vornimmt. Möglich sind dabei mengenmäßige Beschränkungen der Produktion auf eine bestimmte Zahl, eine sog. Quotenlizenz.155 Weiterhin kann der Umfang der Produktion auf Gegenstände bestimmter Größe oder Leistung oder aber eine Beschränkung auf bestimmte technische Arbeitsgebiete vereinbart werden. Hält sich der Lizenznehmer nicht an die mengenmäßige oder die die Ausübung betreffende Einschränkung, so begeht er neben einer Vertragsverletzung bei Patentlizenzen auch eine Patentverletzung.156
2. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen die nicht unter die Lizenz fallen
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Hier ist vor allem an Lizenzverträge zu denken, bei denen kein Schutzrecht zugrunde liegt oder bei denen der Lizenzgeber Erfahrungen und Geheimnisse mitteilt, die über das Schutzrecht hinausgehen. Der Lizenznehmer ist in diesen Fällen schon aufgrund des Lizenzvertrages gehalten, die ihm mitgeteilten Erfahrungen nur im Rahmen des Lizenzvertrages zu verwerten, andernfalls macht er sich einer Vertragsverletzung schuldig. Darüber hinaus ergibt sich in der Bundesrepublik ein Schutz des Lizenzgebers aus § 18 UWG, wonach derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte und Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. In der Praxis lässt sich aber nur schwer nachweisen, dass der Lizenznehmer die ihm mitgeteilten Erfahrungen auch bei ähnlichen Gegenständen verwertet, die nicht dem Lizenzvertrag unterliegen. Hier ist ein Schutz häufig nur dadurch erreichbar, dass sich der Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Erzeugnisse nur im Rahmen des Lizenzvertrages herzustellen. Wird keine Herstellungsbeschränkung auferlegt, so kann u.U. im Vertrag vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Konkurrenzerzeugnisse, die er fabriziert, zur Überprüfung auf etwaige Patentverletzungen vorzulegen hat. Hinsichtlich der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrages ist auf die Ausführungen unten zu verweisen.157
155 Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 558, 589, 786. 156 Isay, 366; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 54 zu § 9; Kohler, S. 523; Lieberknecht, S. 205; Pietzcker, Anm. 25 zu § 6; Rasch, S. 90. 157 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 552, 582 ff., 703 ff.