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2. Benutzung von Verbesserungen

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Eine weitere Frage ist, inwieweit der Lizenznehmer Neuerungen und Verbesserungen bei der Herstellung des Lizenzgegenstandes verwerten darf. Lüdecke meint hierzu, dass dies vom Lizenzgeber nicht verhindert werden könne. Dies entspricht der herrschenden Lehre.138 Es können aber Umstände vorliegen, aufgrund derer der Lizenzgeber ein Interesse daran hat, dass der Lizenznehmer nicht jede Änderung und Verbesserung ohne Weiteres verwendet. Wird der Lizenzgegenstand unter dem Namen des Lizenzgebers vertrieben, so kann es diesem nicht gleichgültig sein, welche Änderungen der Lizenznehmer daran vornimmt. Es ist nicht selten, dass sich eine vermeintliche Verbesserung für die Qualität als nachteilig erweist und dass ihre Verwendung eine schwere Schädigung des Ansehens des Lizenzgebers mit sich bringt. Im Übrigen besteht auch die Gefahr, dass der Lizenznehmer durch die Verwendung von Änderungen oder Verbesserungen versucht, sich seiner Gebührenpflicht zu entziehen.

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Will der Lizenzgeber verhindern, dass der Lizenznehmer nach seinem Gutdünken an dem Lizenzgegenstand Änderungen oder Verbesserungen vornimmt, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung. Es empfiehlt sich vorzusehen, dass der Lizenznehmer zur Vornahme konstruktiver Änderungen oder Verbesserungen der Einwilligung des Lizenzgebers bedarf. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Lizenzgeber ein Mitspracherecht hat. Andererseits wird sichergestellt, dass wertvolle Änderungen berücksichtigt werden können. Allerdings sind derartige Vereinbarungen nur so weit gerechtfertigt, wie es sich um Beschränkungen handelt, die im Interesse einer technisch einwandfreien Ausnutzung liegen, wie z.B. Qualitätsvorschriften, technische Spezifikationen und ähnliche Beschaffenheitsmerkmale. Ansonsten können solche Vereinbarungen kartellrechtlich bedenklich sein.139 Ggf. sollten auch Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und wie sich die Verwendung von Verbesserungen auf die Lizenzgebühr auswirkt. Es erscheint als besser, wenn sich die Parteien hierüber einigen, bevor Änderungen verwertet werden, da sich nachträglich meist nur schwer eine Einigung erzielen lässt.140

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 14.7.1934141 hinzuweisen, in der es bezüglich eines Geheimverfahrens heißt: „Bei wesentlichen Verbesserungen, die aber das Verfahren unberührt lassen, kann der Wille der Parteien auf Herabsetzung der Lizenzgebühr gerichtet sein.“ Dennoch lässt sich nicht generell feststellen, dass die Verwendung von Verbesserungen in jedem Fall Einfluss auf die Lizenzgebühr hat. Der Bundesgerichtshof142 verweist darauf, dass im Hinblick auf die bei der Vereinbarung über Verbesserungen gebotene enge Auslegung die Vereinbarung allein, dass Verbesserungen zur Verfügung zu stellen sind, nicht von selbst ohne Weiteres eine Vergütungspflicht auslöst.

Der Lizenzvertrag

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